Arbeitsrecht: Sonderbonus in Höhe von bis zu 1.500 € steuerfrei!

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Be-schäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätz-lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ge-leistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Andere Steuerbefreiungen und Bewertungser-leichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Bei-hilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Rechtsanwältin Anja Taphorn Infoblatt

Kündigung wegen Coronakrise ist KEIN hinreichender Grund!

Eine Kündigung muss, damit sie rechtmäßig ist, sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet – es braucht dafür sachliche Gründe. Die aktuelle Krise ist nicht automatisch ein solcher Grund. Daher sollten Sie nicht einfach so die Kündigung hinnehmen, sondern sie in jedem Fall rechtlich überprüfen lassen. Wichtig zu wissen: Eine Klage gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen – das gilt auch in Zeiten von Corona. Bedenken Sie auch, dass Sie in keinem Fall verpflichtet sind, in Personalgesprächen Aufhebungsverträge zu unterzeichnen. Sollten Personalgespräche anstehen, nehmen Sie vorher Kontakt zu unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Buddenberg auf. Infoblatt

BAG: Neue Rechtsprechung bei sachgrundlosen Befristungen

Das  Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Mittwoch entschieden (Urt. v. 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16), dass eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber einer Befristung bei Wiedereinstellung entgegenstehen kann.

Hintergrund ist die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach darf ein Arbeitsverhältnis -ohne Sachgrund- lediglich einmal befristet werden. Das BAG hatte in seiner Rechtsprechung bisher angenommen, dass ein Arbeitsverhältnis, das mehr als 3 Jahre zurück liegt, nicht berücksichtigt wird und bei Wiedereinstellung nach Ablauf eines Zeitraumes von 3 Jahren eine sachgrundlose Befristung erneut vereinbart werden darf. An dieser Rechtsprechung hält das BAG nicht mehr länger fest.  Eine Vorbeschäftigung darf nur dann nicht mehr berücksichtigt werden, die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Kehrtwende des BAG: Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige  Rechtsprechung geändert und damit auf die Urteile des EuGH aus November 2018 reagiert (Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16). Die Erfurter Richter entschieden, dass die Erben einen Anspruch auf Abgeltung des vom Erblassers nicht genommenen Urlaubs haben, wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, (Urt. v. 22.01.2019, Az. 9 AZR 45/19). Der Abgeltungsanspruch erfasst- so die höchsten Arbeitsrichter-  auch Zusatzurlaub, wie er etwa schwerbehinderten Menschen zusteht.

Neue EuGH-Urteile: kein Verfall von Jahresurlaub

Der EuGH hat am 06.11.2018 entschieden, dass nicht allein der Arbeitnehmer dafür verantwortlich ist,  ob er seinen Urlaubsanspruch geltend macht. Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer nach Ansicht der Brüsseler Richter auffordern, den Urlaub zu nehmen; ansonsten verfällt er nicht automatisch am Ende des Übertragungszeitraumes. Parallel entschied der EuGH, dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers  Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommmenen Urlaub haben.

Hintergrund der Entscheidung:  Laut § 7 Abs.3  Bundesurlaubsgesetz verfällt der Jahresurlaub -entgegen einer weitverbreiteter Ansicht- am Ende eines Kalenderjahres. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus betrieblichen Gründen oder bei längerer Krankheit des Arbeitsnehmers ist eine Übertragung auf das Folgejahr bis zum 31.03. möglich. Mit dem Urteil aus Brüssel ist die Regelung des § 7  Abs.3 BUrlG quasi obsolet geworden. Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nachweislich auf, den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen, besteht der Urlaubsanspruch über den 31.12 bzw. 31.03 des Folgejahres hinaus fort.

 

 

Sachmangel wegen Erwartungen des Käufers beim Grundstückskauf

Mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 2012 kaufte der Kläger von den Beklagten unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel ein Grundstück, das mit einem etwa 300 Jahre alten Bauernhof sowie zwei Anbauten aus den 1940er und 1960er Jahren bebaut ist. Bei Umbauarbeiten bemerkte der Kläger im Herbst 2012 Feuchtigkeits- und Schimmelschäden. In dem von ihm eingeleiteten
selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige im Erdgeschoss des Wohnhauses und der Anbauten Feuchtigkeit in den Wänden fest, die er auf fehlende bzw. nicht ausreichende Horizontalsperren zurückführte.

Der BGH entschied (Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 274/16. 1):

a) Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
b) Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält

Der Countdown läuft:

Neues Datenschutzrecht ab Mai 2018
Die wichtigsten Pflichten für Unternehmen auf einen Blick

1. Dokumentationspflichten

Gemäß Artikel 30 DS-GVO hat der Verantwortliche (bzw. sein Auftragsbearbeiter) bei nicht nur gelegentlicher Verarbeitung personenbezogener Daten ein „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ zu führen.

2. Informationspflichten

Aus den erweiterten Informations- und Auskunftsansprüchen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen aus den Artikeln 12 ff. DS-GVO resultieren umfassende Informationspflichten für die Unternehmen.

3. Meldepflichten bei Datenpannen

Gelangen personenbezogene Daten aufgrund von Datenpannen oder Hackerangriffen ungewollt nach außen, so ist dies von dem Verantwortlichen binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden (vgl. Artikel 33 DS-GVO).

4. Datenschutz-Folgeabschätzung/Videoüberwachung

Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so muss der Verantwortliche vorab eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DS-GVO durchführen.

5. Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten

Auf Grundlage von Art. 37 DS-GVO hat Deutschland in § 38 BDSG-neu weitere Fälle benannt, in denen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist. So hat eine Bestellung unabhängig von der Art der Datenverarbeitung zu erfolgen, wenn in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

6. Beschäftigtendatenschutz

Die Einwilligung von Arbeitnehmern in die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis wird insoweit konkretisiert, als dass , für die Freiwilligkeit der Einwilligung die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen sind.

Datenschutz Niedersachsen

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Ein Kündigungshindernis? Mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts im Jahre 2015 zwingen zu einer dramatischen Änderung der rechtlichen Bewertung von krankheitsbedingten Kündigungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM):

Berufshaftpflicht, Auskunftspflicht und Querulanten

Berufshaftpflicht, Auskunftspflicht und Querulanten Hinter dem Begriff der Berufshaftpflichtversicherung verbirgt sich die Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die ein Rechtsanwalt oder Notar gegen Schäden abschließt, die er während seiner beruflichen Tätigkeit schuldhaft verursacht.