Arbeitsrecht: Sonderbonus in Höhe von bis zu 1.500 € steuerfrei!

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Be-schäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätz-lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ge-leistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Andere Steuerbefreiungen und Bewertungser-leichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Bei-hilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Rechtsanwältin Anja Taphorn Infoblatt