Rechtsanwalt Tobias Schimmöller

Wann ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einzutragen?

Zum 1. Januar 2024 treten wichtige gesetzliche Neuerungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. GbR, die auch als BGB-Gesellschaften bezeichnet werden, können sich ab dem Jahreswechsel in einem Gesellschaftsregister anmelden.

Die Eintragung ist nicht immer freiwillig. Denn nur die eingetragene GbR (eGbR) darf Immobiliengeschäfte machen und Anteile an anderen registrierten Gesellschaften, wie z.B. die GmbH, übernehmen. Hintergrund ist, dass sich nur die eGbR in das Grundbuch (§ GBO § 47 Abs. GBO § 47 Absatz 2 GBO nF), das Schiffsregister (§ SCHREGO § 18 Abs. SCHREGO § 18 Absatz 2 SchRegO) oder als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH (§ GMBHG § 40 Abs. GMBHG § 40 Absatz 1 S. 3 GmbHG nF) oder das Aktienregister einer AG (§ AKTG § 67 Abs. AKTG § 67 Absatz 1 S. 3 AktG nF) eintragen lassen kann.

Die Registrierung im Gesellschaftsregister erfordert eine notariell beglaubigte Anmeldung. Eingetragene BGB-Gesellschaften führen zukünftig den Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.

Bestehende sowie neu entstehende Gesellschaften sollten eine Eintragung im Gesellschaftsregister in Erwägung ziehen. Eine gegebenenfalls auch nachträgliche Registrierung bietet den Vorteil, dass das Register mit Gutglaubensschutz ausgestattet sein wird.

Weiterer Vorteil ist, dass die eGbR bestimmen kann, dass einzelne Gesellschafter die Gesellschaft allein und unter Befreiung von § 181 BGB vertreten dürfen.

Infoblatt_WSS_Immobiliien_eGbR

Call-Option eines Nichtgesellschafters verstößt nicht gegen Hinauskündungsverbot

Im GmbH- und Personengesellschaftsrecht gilt das sog. Hinauskündigungsverbot: Gesellschafter dürfen einem Mitgesellschafter nicht ohne sachlichen Grund die Mitgliedschaft entziehen; der Gesellschafter soll nicht fürchten müssen, seine Gesellschafterstellung zu verlieren, wenn er seine Gesellschafterrechte (insbesondere sein Stimmrecht) in der einen oder anderen Weise ausübt. Grundsätzlich nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB sind sowohl statutarische Mechanismen als auch „einfache“ rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, die auf eine jederzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zielen (BGH NJW 2005, 3641). Es macht also keinen Unterschied, ob die Hinauskündigungsmöglichkeit auf einer statutarischen Ausschlussregelung (etwa einer Einziehungsklausel) oder auf einem langfristig annehmbaren Veräußerungsangebot beruht. Kritisch kann daher auch eine Call-Option in Gestalt eines Angebots sein (vgl. BGH NJW 1990, 2622), denn sie vermittelt dem (künftigen) Erwerber das Recht und die Möglichkeit, eine Veräußerung zu seinen Gunsten zustande zu bringen.

Im vorliegenden Fall gibt der Gesellschafter das Veräußerungsangebot gegenüber einem Nichtgesellschafter ab. „Berechtigt“, die Gesellschafterstellung des Gesellschafters durch Annahme des Angebots zu beenden, ist also eine außerhalb der Gesellschaft stehende Person. Soweit die Rechtsprechung den Tatbestand der Hinauskündigung definiert, spricht sie jedoch stets nur das Verhältnis unter Mitgesellschaftern an, d. h. das Recht einer „Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit“ gegenüber einem „Mitgesellschafter“. Dies ist nicht nur dem konkret zu entscheidenden Fall geschuldet, sondern verweist u. E. auf den Kerngedanken der Hinauskündigungsrechtsprechung: Es geht um das Druckmittel des Mitgesellschafters gegenüber dem Mitgesellschafter. Das Risiko einer unzulässigen Beeinflussung bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann sich typischerweise nur im Innenverhältnis der Gesellschaft realisieren, wozu insbesondere die Willensbildung innerhalb des Gesellschaftsorgans der Gesellschafterversammlung gehört. Regelmäßig wird ein Nichtgesellschafter gar keinen Einblick in diese Sphäre haben. Dass dies faktisch durchaus anders sein kann, dürfte bei einer typisierten Betrachtung, wie sie einem rechtlichen Tatbestand notwendigerweise zugrunde liegt, nicht ins Gewicht fallen. Dagegen könnte die Einflussnahme auf rechtlicher Grundlage – soweit sie zulässig ist – sogar im Rahmen des Hinauskündigungstatbestands sachlich rechtfertigend wirken. Zu denken wäre insoweit etwa an einen Treuhandvertrag, bei dem der Treuhändergesellschafter nach Weisung des (außenstehenden) Dritten handeln muss und durch Vertragsverletzung einen Rückabtretungsgrund liefern würde. Ein solcher Treuhandvertrag wäre auch mit einem Mitgesellschafter denkbar und würde – trotz Rückübertragungsoption – wohl keine Bedenken aufwerfen.

Geplante Verschärfung des Grunderwerbsteuergesetzes für share deals

Seitens des Gesetzgebers bestehen Bestrebungen, die Grunderwerbsteuer im Bereich der Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften zu verschärfen. Die Länderfinanzminister haben sich unter anderem auf folgende Maßnahmen mehrheitlich verständigt:

– Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre
– Die derzeitigen Fünfjahresfristen in den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sollen auf zehn Jahre verlängert werden.
– Absenkung der 95 %-Grenze auf 90 %
– Die relevante Beteiligungshöhe soll bei sämtlichen Ergänzungstatbeständen von mindestens 95 % auf mindestens 90 % der Anteile abgesenkt werden.
– Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften
– Nach derzeitiger Rechtslage werden Gesellschafterwechsel an grundbesitzenden Personengesellschaften in Höhe von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfasst. Diese Vorschrift soll auf Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ausgedehnt und die Quote auf 90% herabgesetzt werden.

Sachmangel wegen Erwartungen des Käufers beim Grundstückskauf

Mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 2012 kaufte der Kläger von den Beklagten unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel ein Grundstück, das mit einem etwa 300 Jahre alten Bauernhof sowie zwei Anbauten aus den 1940er und 1960er Jahren bebaut ist. Bei Umbauarbeiten bemerkte der Kläger im Herbst 2012 Feuchtigkeits- und Schimmelschäden. In dem von ihm eingeleiteten
selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige im Erdgeschoss des Wohnhauses und der Anbauten Feuchtigkeit in den Wänden fest, die er auf fehlende bzw. nicht ausreichende Horizontalsperren zurückführte.

Der BGH entschied (Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 274/16. 1):

a) Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
b) Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält

Der Countdown läuft:

Neues Datenschutzrecht ab Mai 2018
Die wichtigsten Pflichten für Unternehmen auf einen Blick

1. Dokumentationspflichten

Gemäß Artikel 30 DS-GVO hat der Verantwortliche (bzw. sein Auftragsbearbeiter) bei nicht nur gelegentlicher Verarbeitung personenbezogener Daten ein „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ zu führen.

2. Informationspflichten

Aus den erweiterten Informations- und Auskunftsansprüchen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen aus den Artikeln 12 ff. DS-GVO resultieren umfassende Informationspflichten für die Unternehmen.

3. Meldepflichten bei Datenpannen

Gelangen personenbezogene Daten aufgrund von Datenpannen oder Hackerangriffen ungewollt nach außen, so ist dies von dem Verantwortlichen binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden (vgl. Artikel 33 DS-GVO).

4. Datenschutz-Folgeabschätzung/Videoüberwachung

Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so muss der Verantwortliche vorab eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DS-GVO durchführen.

5. Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten

Auf Grundlage von Art. 37 DS-GVO hat Deutschland in § 38 BDSG-neu weitere Fälle benannt, in denen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist. So hat eine Bestellung unabhängig von der Art der Datenverarbeitung zu erfolgen, wenn in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

6. Beschäftigtendatenschutz

Die Einwilligung von Arbeitnehmern in die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis wird insoweit konkretisiert, als dass , für die Freiwilligkeit der Einwilligung die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen sind.

Datenschutz Niedersachsen

„Whistleblowing“ und das Recht auf Meinungsfreiheit

„Whistleblowing“ und das Recht auf Meinungsfreiheit Ein „Whistleblower“ ist nach Wikipedia ein Hinweisgeber oder Informant, der Missstände wie illegales Handeln oder allgemeine Gefahren, von denen er an seinem Arbeitsplatz und in anderen Zusammenhängen erfährt, an die Öffentlichkeit bringt.