Rechtsanwalt Tobias Schimmöller

Wann ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einzutragen?

Zum 1. Januar 2024 treten wichtige gesetzliche Neuerungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. GbR, die auch als BGB-Gesellschaften bezeichnet werden, können sich ab dem Jahreswechsel in einem Gesellschaftsregister anmelden.

Die Eintragung ist nicht immer freiwillig. Denn nur die eingetragene GbR (eGbR) darf Immobiliengeschäfte machen und Anteile an anderen registrierten Gesellschaften, wie z.B. die GmbH, übernehmen. Hintergrund ist, dass sich nur die eGbR in das Grundbuch (§ GBO § 47 Abs. GBO § 47 Absatz 2 GBO nF), das Schiffsregister (§ SCHREGO § 18 Abs. SCHREGO § 18 Absatz 2 SchRegO) oder als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH (§ GMBHG § 40 Abs. GMBHG § 40 Absatz 1 S. 3 GmbHG nF) oder das Aktienregister einer AG (§ AKTG § 67 Abs. AKTG § 67 Absatz 1 S. 3 AktG nF) eintragen lassen kann.

Die Registrierung im Gesellschaftsregister erfordert eine notariell beglaubigte Anmeldung. Eingetragene BGB-Gesellschaften führen zukünftig den Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.

Bestehende sowie neu entstehende Gesellschaften sollten eine Eintragung im Gesellschaftsregister in Erwägung ziehen. Eine gegebenenfalls auch nachträgliche Registrierung bietet den Vorteil, dass das Register mit Gutglaubensschutz ausgestattet sein wird.

Weiterer Vorteil ist, dass die eGbR bestimmen kann, dass einzelne Gesellschafter die Gesellschaft allein und unter Befreiung von § 181 BGB vertreten dürfen.

Infoblatt_WSS_Immobiliien_eGbR