Immobilien: WEG-Reform – Kurzüberblick
Der Bundestag hat die WEG-Reform am 17.9.2020 endgültig beschlossen. Voraussichtlich ab 1.12.2020 gelten die neuen Regelungen. Der Bun-desrat muss noch zustimmen.
Sanierung + Modernisierung werden einfacher
Diese sind nach § 20 Abs. 1 WEG-neu künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträch-tigten Eigentümer ankommt. Die Kosten tragen nur dann alle Eigentümer, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen worden ist oder wenn sich die Kosten der Maßnahme amortisieren. Jeder Wohnungsei-gentümer hat künftig einen Anspruch, auf eigene Kosten eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahr-zeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Maß-nahmen zum Einbruchsschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen Internetanschluss zu ermögli-chen.
Zertifizierten Verwalter
Außer in kleinen Anlagen besteht künftig ein An-spruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwal-ters.
Mehr Befugnisse für Verwalter
Der Verwalter kann künftig ohne Beschlussfas-sung Maßnahmen vornehmen, die von untergeord-neter Bedeutung sind. Das sieht § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG-neu vor.
Eigentümerversammlungen werden vereinfacht
Zukünftig soll es möglich sein, bei Freigabe durch die Versammlung online an der Eigentümerver-sammlung teilzunehmen. Eine Eigentümerver-sammlung ist zudem künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beziehungsweise Miteigentumsanteile beschluss-fähig. Die Einberufungsfrist für Eigentümerver-sammlungen wird von zwei auf drei Wochen ver-längert. Wohnungseigentümer können künftig per E-Mail eine Einberufung einer Versammlung for-dern. Umlaufbeschlüsse können künftig ebenfalls in Textform gefasst werden. Die Wohnungseigen-tümer können künftig bezüglich konkreter Be-schlussgegenstände beschließen, dass hierüber im Umlaufverfahren mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden werden kann. In § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG-neu wird ausdrücklich normiert, dass das Protokoll der Eigentümerversammlung unverzüg-lich nach deren Beendigung erstellt werden muss.
Beschluss zu abstrakter Kostentragung
§ 16 Abs. 2 WEG-neu sieht vor, dass die Eigen-tümer künftig mit einfacher Stimmenmehrheit und losgelöst vom Einzelfall über die Verteilung einzel-ner Kosten oder bestimmter Kostenarten beschlie-ßen können.
Zahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats nicht mehr vorgegeben
Die Wohnungseigentümer können die Zahl der Beiratsmitglieder künftig flexibel durch Beschluss festlegen.
Einfachere Abberufung des Verwalters
Wohnungseigentümergemeinschaften können sich künftig einfacher von einem Verwalter trennen. So ist die Abberufung des Verwalters nicht mehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig, son-dern die Wohnungseigentümer können den Verwal-ter jederzeit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG-neu).
Vereinbarungsändernde Beschlüsse müssen eingetragen werden.
Beschlüsse, die die Eigentümer auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Öffnungsklausel ge-fasst haben, müssen in Zukunft im Grundbuch eingetragen werden, um gegenüber Rechtsnach-folgern zu wirken (§ 10 Abs. 3 WEG-neu).
Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit
Die WEG-Reform erweitert die Sondereigentums-fähigkeit auf Freiflächen wie Stellplätze und Ter-rassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG-neu).
Gegenstand und Inhalt der Jahresabrechnung
Die Abrechnungsspitze und nicht mehr die Jahres-abrechnung selbst ist künftig Beschlussgegen-stand. Zudem sind Verwalter künftig verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermö-gensbericht aufzustellen. Die Instandhaltungsrück-stellung/Instandhaltungsrücklage erhält den Namen „Erhaltungsrücklage“.
Entziehung des Wohnungseigentums
Eine Verletzung der Pflichten, die gegenüber der Gemeinschaft bestehen, kann eine Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen.
Miet- und Wohnungseigentumsrecht werden angeglichen
Mieter von Sondereigentumseinheiten sind künftig verpflichtet, Baumaßnahmen in der Wohnungsei-gentumsanlage zu dulden (§ 15 WEG-neu). Im Verhältnis zwischen dem vermietenden Eigentümer und dem Mieter künftig die in der WEG geltende Kostenverteilung maßgeblich (§ 556a Abs. 3 BGB-neu).