Grunderwerbsteuerpflicht bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.11.2023 – 11 K 2195/21 GE – nochmals festgestellt:
Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht gemäß § 38 AO grundsätzlich bereits mit Abschluss des
Vertrags über die Verlängerung des Erbbaurechts als Erwerbsvorgang. Eine Vereinbarung, dass der
Erbbauberechtigte die Verlängerung durch einen Widerspruch vor Ablauf der bisherigen Laufzeit
verhindern kann, macht die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs nicht von dem Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung abhängig.