BAG: Neue Rechtsprechung bei sachgrundlosen Befristungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Mittwoch entschieden (Urt. v. 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16), dass eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber einer Befristung bei Wiedereinstellung entgegenstehen kann.
Hintergrund ist die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach darf ein Arbeitsverhältnis -ohne Sachgrund- lediglich einmal befristet werden. Das BAG hatte in seiner Rechtsprechung bisher angenommen, dass ein Arbeitsverhältnis, das mehr als 3 Jahre zurück liegt, nicht berücksichtigt wird und bei Wiedereinstellung nach Ablauf eines Zeitraumes von 3 Jahren eine sachgrundlose Befristung erneut vereinbart werden darf. An dieser Rechtsprechung hält das BAG nicht mehr länger fest. Eine Vorbeschäftigung darf nur dann nicht mehr berücksichtigt werden, die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen ist.