In seinem Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 entschied der Europäische Gerichtshof, dass sogenannte „Kaskadenverweise“ den Anforderungen des EU-Rechts an die Ausgestaltung von Widerrufsinformationen nicht gerecht werden.
Mit „Kaskadenverweisen“ sind solche Formulierungen gemeint, in denen auf einen Paragraphen im Gesetz verwiesen wird, der wiederum selbst auf andere Paragraphen verweist.
Seit Juni 2010 enthalten die meisten Verbraucherkreditverträge eine Formulierung wie diese:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. …) erhalten hat.“
Wenn der Verbraucher einen Blick in § 492 Abs. 2 BGB wirft, muss er feststellen, dass dieser in weitere Normen verweist. Es ist unzumutbar, dass ein Verbraucher sich zunächst durch mehrere Paragraphen schlagen muss, um zu erfahren, wann seine Widerrufsfrist nun beginnt. Dies sah der Europäische Gerichtshof ebenfalls so und urteilte, dass eine solche Widerrufsbelehrung nicht mit den europäischen Verbraucherschutz-Standards vereinbar sei.
Welche Folgen hat das für den Verbraucher, der einen Kreditvertrag nach dem Juni 2010 abgeschlossen hat?
Sollte Ihr Vertrag eine solche fehlerhafte Belehrung aufweisen, hat Ihre Widerrufsfrist noch nicht begonnen. Dies bietet nun die Möglichkeit, jetzt Ihren Kreditvertrag jederzeit zu widerrufen, um eine Umschuldung zu wesentlich besseren Konditionen vorzunehmen. Hinzu kommt, dass Sie einen Erstattungsanspruch gegen die kreditgebene Bank bezüglich der bereits gezahlten Zinsen haben (abzgl. eines Nutzungsersatzes). Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht an.
Wir prüfen für Sie unverbindlich Ihren Darlehensvertrag und unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.