Das FG Köln hat entschieden, dass für gebrauchte bewegliche Gegenstände, die zusammen mit einer Immobilie verkauft werden, keine Grunderwerbsteuer fällig wird, wenn die Gegenstände werthaltig sind und keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen.
Die Kläger hatten ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und im notariellem Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum gegangen, die Grunderwerbsteuer zu sparen.
Die Klage hatte vor dem FG Köln Erfolg.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen. Dies gelte jedenfalls solange keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestünden. Das Finanzamt müsse nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände für die das Finanzamt die Feststellungslast trage. Zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.