Hauskauf inklusive Holzwurm

Bei Schädlingsbefall im Gebälk ist ein Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss möglich. Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass trotz Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses zwischen Käufer und Verkäufer eines Hauses erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes einen Mangel darstellen kann, der zum Rücktritt berechtigt.

Der Kläger hatte ein Fachwerkhaus gekauft, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Er begehrte vom Verkäufer Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks – trotz des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Über den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss nicht aufgeklärt.

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Käufer zum Rücktritt berechtigt ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte der Verkäufer den Käufer ohne Nachfrage des Käufers aufklären müssen. Ein massiver Schädlingsbefall sei ein Umstand, der für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu erwerben, von Bedeutung sei.

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