Betriebsuntersagung eines PKW mangels Software-Update

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 14.06.2018 – VG 10 L 303/18:

Das Fahrzeug des Antragstellers erweist sich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne dieser Vorschrift, weil die vom Kraftfahrtbundesamt erlassenen oben genannten Nebenbestimmungen die (wirksamen) ursprünglichen Typengenehmigungen inhaltlich dergestalt abändern, dass jedenfalls ein Fahrzeug, dessen Halter sich wie der Antragsteller (beharrlich) weigert, eine entsprechende Nachrüstung vorzunehmen, nicht mehr der geänderten Typengenehmigung entspricht und insoweit vorschriftswidrig ist.

Denn diese Fahrzeuge sind weiter entgegen den EG-Bestimmungen unter Einsatz der Umschaltlogik des Motors in Betrieb. Andernfalls bliebe auch eine Verweigerung der Nachrüstung mangels Widerrufs im Einzelfall zu Unrecht ohne Konsequenzen.

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