Digitaler Nachlass – Erben erhalten Zugriff auf Facebook-Konto

Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (hier: Facebook) grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben. Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen.

vgl: https://www.rechtsindex.de/recht-urteile/6153-digitaler-nachlass-erben-erhalten-zugriff-auf-facebook-konto