Unsere Beratung umfasst

  • Auseinandersetzungen zwischen Erben
  • Testamentsgestaltung, Erbvertrag, Berliner Testament
  • Pflichtteilsrecht von nicht bedachten Erben
  • Pflichtteilsergänzung bei vorzeitigen Schenkungen
  • Vermächtnis und Vorerbschaft
  • Verteilung der Nachlassschulden
  • Beerdigungskosten
  • Immobilien oder Firmenanteile des Verstorbenen
  • Pflichten der nahen Angehörigen
  • Testamentsvollstreckung

Dienstleistungen

  • Überprüfung oder Beratung bei der Erstellung von Vereinbarungen unter Erben zur Aufteilung des Nachlasses
  • Erstellung oder Überprüfung von Testamenten
  • Verfahren vor dem Nachlassgericht
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen Miterben
  • Anfechtung von Schenkungen
  • Begleitung bei Mediations- oder Schlichtungsterminen
  • Beratung bei Nachfolgeregelungen

Mandanten

  • Vorsorger
  • Erben
  • Erbengemeinschaften
  • Enterbte
Tobias Schimmöller

Tobias Schimmöller

Rechtsanwalt und Notar
Anja Taphorn

Anja Taphorn

Rechtsanwältin und Notarin
Hans-Adolf Welp

Hans-Adolf Welp

Rechtsanwalt und Notar a.D.

Rechtsanwälte im Erbrecht können in zwei unterschiedlichen Bereichen tätig werden:

– Streitig als Prozessanwälte nach dem Tode des Erblassers um berechtigte Ansprüche des Erben durchzusetzen

– Vorsorgend zu Lebzeiten des Erblassers als Helfer bei der Errichtung eines Testamentes

Wollen Sie einen langwierigen und teuren Streit unter Erben vermeiden, oder Ihr Erbe gezielt verteilen, auch an Personen, die sonst vielleicht nicht erbberechtigt wären, so muss dies durch einen schriftlich verfügten letzten Willen (häufig: Testament) geschehen. Das Testament muss formale und rechtliche Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen, um nicht anfechtbar zu sein. Es sollte auch bedacht werden, dass bei guter und vor allem zeitiger Planung auch die Erbschaftssteuer geringer ausfallen oder ganz wegfallen kann.

Was passiert ohne Testament:

Die gesetzliche Erbfolge ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Tritt sie ein, wird das Erbe anhand von Erbquoten an die Erben verteilt. Gesetzliche Erben sind der zurückbleibende Partner, sowie seine Abkömmlinge bzw. Kinder, die Eltern und je nach Verwandtschaftsgrad auch sonstige Erbberechtigte. Der jeweilige Erbanteil hängt von der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser ab. Ein Beispiel:

Sind Sie verheiratet, würde Ihr Ehepartner 50 Prozent des Erbes erhalten. Die anderen 50% landen bei Ihren Kindern. Haben Sie keine Kinder, erhalten Ihre Eltern die anderen 50% Ihres Vermögens. Ohne konkrete Anweisung, erhalten die Erben nur einen Anspruch an dem ungeteilten Nachlass. Der Erbe kann also nicht selbst bestimmen, welchen Gegenstand oder welcher Vermögenswert ihm übergeben werden muss. Der ungeteilte Nachlass befindet sich dann in einer sog. Erbengemeinschaft.

Wo liegen die Probleme bei einer Erbengemeinschaft?

Einzelne Erben dürfen nicht alleine entscheiden, was mit den Erbschaftsgegenständen passieren soll. Es müssen immer alle zusammen eine Entscheidung ohne Gegenstimme treffen. Je größer die Erbengemeinschaft, umso schwerer ist diese Entscheidungsfindung, denn nicht immer sind sich die Erben einig wie mit der Erbschaft zu verfahren ist.  Es muss folglich eine Einigung unter den Miterben geben. Möchte ein Erbe alleinigen Zugriff auf einen Nachlassgegenstand, wie Schmuckstücke oder ein Auto, so geht dies nur mit Vereinbarung und Zustimmung der Miterben.

Gibt es keine gemeinsame Lösung kann jeder Miterbe eine Auseinandersetzung fordern. Auseinandersetzung bedeutet, das Erbe wird unter den Miterben aufgeteilt und die Erbengemeinschaft aufgelöst. Die Auseinandersetzung kann streitig – durch eine gerichtliche Entscheidung – oder einvernehmlich – durch einen Vertrag – erfolgen.  In allen Fällen wendet man sich möglichst bald an eine Kanzlei für Erbrecht und lässt sich von einem Erbrechtsexperten helfen den Streit wenn möglich beizulegen und zu einer guten Lösung zu finden.

Was kann das Testament bestimmen?

Wünscht sich der Erblasser eine andere Quote oder eine bestimmte Verteilung seiner Vermögenswerte, so muss er dies in seinem letzten Willen, dem Testament, schriftlich festhalten. Es gilt hier zwischen dem eigenhändigen Testament und dem notariellen Testament zu unterscheiden.

Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser handschriftlich selbst verfasst werden. Die Testamentsgestaltung setzt die Lesbarkeit voraus, denn eine unlesbare Handschrift kann das Testament unwirksam werden lassen. Selbstverständlich bedarf es seiner handschriftlichen Unterschrift mit Vor- und Nachnamen, sowie die Angabe von Ort und Datum. Es kann dem Nachlassgericht zur Verwahrung gegeben, oder auch selbst an einem sicheren Ort hinterlegt werden.

Ein notarielles Testament wird über einen Notar erstellt und sodann vom Erblasser unterschrieben. Diese Möglichkeit verhindert Formfehler und macht es sicherer gegen eine mögliche Anfechtung.

Kann ich Verwandte von der Erbschaft ausschließen?

Durch ein gezielt verfügtes Testament oder einen Erbvertrag können nicht nur bestimmte Personen besonders bedacht werden, es können auch gezielt Personen vom Erbe ausgegrenzt werden. Jedoch ist dies nur bis zu einem gewissen Grad möglich, denn das Gesetz hat, zum Schutz der Erben, das Pflichtteil festgelegt. Dieser Pflichtteilsanspruch besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils lt. Erbquotenregelung. Das Pflichtteil kann außerdem nur in Barvermögen ausgezahlt werden.

Es gibt auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser greift in Fällen, wo gezielt Vermögen schon vor dem Ableben als Schenkung weitergegeben wurde. Gereicht dies einem Pflichtteilsberechtigten zum Nachteil, weil bei Erbeintritt kein Vermögen mehr zu vererben ist, so kann das bereits verschenkte Vermögen trotzdem noch zum Pflichtteil hinzugerechnet werden.

Was ist das Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist vielen nicht geläufig. Es ist jedoch eine mögliche Variante, das eigene Testament zu gestalten, die man kennen sollte. Gedacht ist es für Eheleute, die im Todesfall zuerst ihren überlebenden Ehepartner begünstigen wollen. Kinder und andere Erben bleiben erst einmal außen vor und der überlebende Ehegatte kann das Ehevermögen alleine verwalten. Die Kinder kommen erst ins Spiel, wenn beide Ehepartner verstorben sind.

Viele Dinge sind jedoch bei der Formulierung eines Berliner Testamentes zu bedenken. Was passiert z.B. bei einer Scheidung mit dem Berliner Testament? Was, wenn der überlebende Partner eine Wiederheirat anstrebt? Sind die Schlusserben mit dieser Regelung einverstanden, oder schürt man damit Ärger?Darf der überlebende Ehegatte noch Änderungen vornehmen, z.B. die Erbquoten der Kinder untereinander verändern oder Geldbeträge Dritten vermachen?

Wann benötige ich einen Erbschein?

Nicht immer braucht es einen Erbschein, etwa wenn ein notarielles Testament existiert, aus dem die Erbfolge zweifelsfrei hervorgeht. Bei privatschriftlichen Testamenten oder bei Erblassern, die kein Testament errichtet haben, wird häufig ein Erbschein benötigt. Änderungen bei Immobilien oder Unternehmen sind in der regel nur möglich, wenn entweder ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorgelegt werden kann. Da ein Erbschein je nach Nachlasswert für den Erben sehr teuer werden kann, ist es sinnvoll zu prüfen, ob ein Erbscheinantrag zu stellen ist.

Wann ist eine Erbanfechtung möglich?

Ein Testament, das inhaltlich und formal alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt, ist kaum anfechtbar. Die Erben müssten nachweisen können, dass der Erblasser bei der Verfassung seines Testaments nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, oder er diesen letzten Willen unter Druck unterschrieben hat. Dieser Nachweis ist ohne medizinische Dokumentation kaum möglich.

Davon abzugrenzen ist die Erbausschlagung. Man kann nicht nur Vermögen erben, sondern auch Schulden. Wenn Sie mehr Schulden erben würden als Vermögen, dann sollten Sie das Erbe ausschlagen. Die Erbausschlagung ist nur innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der Erbschaft möglich. Kenntnis der Erbschaft meint jedoch nicht, dass Sie wissen, ob es sich bei der Erbschaft um Schulden oder um Vermögen handelt. Die Frist beginnt bereits, wenn Sie wissen müssen, dass Sie überhaupt irgendwas erben. Die Erbschaft muss durch notarielle Erklärung ausgeschlagen werden.

Welche Gründe gibt es auf sein Erbe zu verzichten?

Warum sollte ein Erbe auf sein Erbteil verzichten? Dafür gibt es einige Gründe. Dem Erblasser kann es wichtig sein, dass das Erbe nicht aufgeteilt wird, sondern in einer Hand bleibt, z.B. ein Familienunternehmen. In diesem Fall würde er sich mit seinen Erben vor seinem Tod auf die Aufteilung des Erbes einigen, wobei die verzichtenden Erben eine Abfindung erhalten. Diese Abfindung kann dann sofort und in voller Höhe, oder über einen längeren Zeitraum hinweg ausgezahlt werden.

Was passiert, wenn jemand verstirbt?

Bei einem eingetretenen Todesfall stellt das zuständige Standesamt eine Sterbeurkunde aus. Das Standesamt benachrichtigt auch die Bundesnotarkammer, die das Zentrale Testamentsregister führt. Dort wird geprüft, ob eine Registrierung vorliegt und wenn ja wo und um welche Dokumente wie Testament, oder andere wichtige erbfolgerelevante Urkunden oder Erbverträge, zu diesem Todesfall hinterlegt wurden. Die Informationen werden dann dem zuständigen Nachlassgericht weitergeleitet. Auch die Verwahrstelle der erbfolgerelevanten Urkunden wird durch das zentrale Testamentsregister von dem eingetretenen Erbfall benachrichtigt, damit diese die dort hinterlegten Papiere des Erblassers, der Erblasserin, dem zuständigen Nachlassgericht zur Eröffnung übersendet.

Ob jeder Erbe sein Recht erhält, wird jedoch nicht automatisch geklärt. Jeder Erbe muss sein Recht geltend machen. Wenn der Erbe sein Recht nicht geltend macht und mehr als drei Jahre abwartet, können Ansprüche auch verjähren.

Kann die Erbschaft durch Schenkungen zu Lebzeiten ausgehöhlt werden?

Schenkungen können zu Lebzeiten erfolgen und das Vermögen des Erblassers schmälern. Das beeinträchtigt sowohl den Erben als auch den Pflichtteil. Der Rechtsanwalt kann in diesen Konstellationen sowohl Auskunftsansprüche gegenüber den Beschenkten prüfen und geltend machen, als auch sog. Ergänzungsansprüche durchsetzen. Ergänzungsansprüche sind meist Zahlungsansprüche, die den Erbteil erhöhen.

Rechtliche Fragen, wie eine Erbengemeinschaft funktioniert oder welche rechtlichen Ansprüche die Erben haben, bis hin zur Berechnung der möglicherweise anfallenden Steuerlast der Erben, lassen sich am besten im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit unseren Rechtsanwälten klären. Haben Sie Fragen zur Pflichtteilsberechnung, überlegen Sie ein Ehegattentestament oder brauchen Sie Unterstützung im Erbscheinverfahren, dann informieren Sie sich gerne bei auf unseren Seiten und lassen Sie sich in einem Telefon- oder Gesprächstermin eine Ersteinschätzung Ihrer persönlichen Situation geben.

Wir helfen Angehörigen auch in verfahrenen Situationen zwischen den Parteien fundiert und kompetent.

Auch den Gläubigern eines Verstorbenen können wir helfen. Eine Nachlass-Insolvenz kann nach dem Tod des Schuldners oft weiterhelfen. Forderungen können mit der Hilfe eines Nachlassinsolvenzverwalters möglicherweise ganz oder wenigstens teilweise beglichen werden. Denn einem Nachlassinsolvenzverwalter ist es, zusätzlich zu den Befugnissen eines Nachlassverwalters, möglich, erfolgte Schenkungen des Erblassers an seine Erben zurückzufordern und damit offene Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. seiner haftenden Erben auszugleichen.

Digitaler Nachlass – Erben erhalten Zugriff auf Facebook-Konto

Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (hier: Facebook) grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben. Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen.

vgl: https://www.rechtsindex.de/recht-urteile/6153-digitaler-nachlass-erben-erhalten-zugriff-auf-facebook-konto

Sachmangel wegen Erwartungen des Käufers beim Grundstückskauf

Mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 2012 kaufte der Kläger von den Beklagten unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel ein Grundstück, das mit einem etwa 300 Jahre alten Bauernhof sowie zwei Anbauten aus den 1940er und 1960er Jahren bebaut ist. Bei Umbauarbeiten bemerkte der Kläger im Herbst 2012 Feuchtigkeits- und Schimmelschäden. In dem von ihm eingeleiteten
selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige im Erdgeschoss des Wohnhauses und der Anbauten Feuchtigkeit in den Wänden fest, die er auf fehlende bzw. nicht ausreichende Horizontalsperren zurückführte.

Der BGH entschied (Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 274/16. 1):

a) Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
b) Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält

Der Countdown läuft:

Neues Datenschutzrecht ab Mai 2018
Die wichtigsten Pflichten für Unternehmen auf einen Blick

1. Dokumentationspflichten

Gemäß Artikel 30 DS-GVO hat der Verantwortliche (bzw. sein Auftragsbearbeiter) bei nicht nur gelegentlicher Verarbeitung personenbezogener Daten ein „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ zu führen.

2. Informationspflichten

Aus den erweiterten Informations- und Auskunftsansprüchen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen aus den Artikeln 12 ff. DS-GVO resultieren umfassende Informationspflichten für die Unternehmen.

3. Meldepflichten bei Datenpannen

Gelangen personenbezogene Daten aufgrund von Datenpannen oder Hackerangriffen ungewollt nach außen, so ist dies von dem Verantwortlichen binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden (vgl. Artikel 33 DS-GVO).

4. Datenschutz-Folgeabschätzung/Videoüberwachung

Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so muss der Verantwortliche vorab eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DS-GVO durchführen.

5. Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten

Auf Grundlage von Art. 37 DS-GVO hat Deutschland in § 38 BDSG-neu weitere Fälle benannt, in denen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist. So hat eine Bestellung unabhängig von der Art der Datenverarbeitung zu erfolgen, wenn in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

6. Beschäftigtendatenschutz

Die Einwilligung von Arbeitnehmern in die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis wird insoweit konkretisiert, als dass , für die Freiwilligkeit der Einwilligung die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen sind.

Datenschutz Niedersachsen