Bau- und Architektenrecht

Hilfe bei Bauvertrag, Abnahme, Werklohn, Einbehalten, Baumängeln. Das Baurecht hat viele Fallstricke. Mit uns gehen Sie auf Nummer sicher. Die Abstimmung zwischen den einzelnen Gewerken, von Generalunternehmer zu Subunternehmer oder nachträgliche Veränderungen des Auftrags führen zwangsweise zu risikoreichen Vorgängen.

Bauherr und Bauunternehmer sind fast immer unter Zeitdruck. Die Beachtung der einschlägigen Vorschriften bleibt nicht selten auf der Strecke.

Die Interessen der Bauparteien werden jedoch häufig nur durch einen rechtlich versierten Rechtsanwalt gewahrt.

Welp | Schimmöller | Strauß – Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notare

Tobias Schimmöller

Tobias Schimmöller

Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Unsere Beratung im Baurecht umfasst

  • Mängelansprüche am Bau
  • Werklohnforderungen durchsetzen
  • Bauverzögerungen
  • Architektenhonorar, HOAI
  • Planungs- und Bauausführungsfehler
  • Bauhandwerkersicherungshypothek
  • Einhaltung von Baufortschritten
  • Dokumentationspflichten am Bau
  • Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag
  • Schadensersatzrecht
  • VOB-B
  • Abnahme, Verjährung
  • Bauträgerrecht

Dienstleistungen

  • Überprüfung/ Beratung bei der Erstellung/ Verwendung von Bauverträgen
  • Baubegleitung, Erstellung von Abnahmeprotokollen
  • Durchführung von Bauprozessen vor deutschen Gerichten
  • Durchführung von Schlichtungs- und Mediationsterminen
  • Erstellen eines Maßnahmenplans bei Vorliegen von Mängeln

Mandanten

  • Bauherrn
  • Bauunternehmer
  • Handwerker und Nachunternehmer
  • Bauträger

Die Reform des Bauvertragsrecht

Am 09.03.2017 hat der Deutsche Bundestag das Reformgesetz verabschiedet, auf dessen Grundlage Änderungen zum Bauvertragsrecht am 01.01.2018 in Kraft treten.

Änderungen für Architekten und Ingenieure

Der Architekten- und Ingeniervertrag wird künftig in den §§ 650p bis 650 t BGB geregelt sein.  Bisher gab es im BGB keine Sonderregelungen für das Architektenwerk.

  • in § 650p BGB werden die vertragstypischen Pflichten des Architekten oder des Ingenieurs normiert
  • in § 650r BGB wird ein Sonderkündigungsrecht des Bestellers kodifiziert, das nach Erbringung der ersten Planungsphase nebst Vorlage der Kostenschätzung vorgesehen ist
  • § 650s BGB räumt den Architekten und Ingenieuren ein Recht auf Teilabnahme ein, wenn das Bauwerk abgenommen ist.
  • in § 650t BGB erhält der Bauunternehmer ein Vorrang bei der Nacherfüllung, so dass der Architekt erst nachrangig auf die Nacherfüllung haften soll.

Ein Hinweis auf die HOAI fehlt. Der Gesetzgeber beschränkt die Pflicht des Architekten darauf, solche Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Das müssen nicht immer alle Grundleistungen der HOAI sein. Ohne eine entsprechende Vereinbarung werden nicht erforderliche Planungsleistungen nicht vergütet.

Nach der sog. Zielfindungsphase hat der Besteller ein Sonderkündigungsrecht, das 14 Tage nach Vorlage der Planungsgrundlage und Kostenschätzung erlischt, bei Verbrauchern jedoch erst „Kündigungsbelehrung“ ähnlich wie im Widerrufsrecht. Insbesondere die Vergütung der „Planungsphase 0“ nach Kündigung ist  unklar.

Das neu eingeführte Anordnungsrecht des Bauherrn besteht auch gegenüber dem Architekten. Jede gewünschte Änderung des planerischen Ziels ist gegen Anpassung der Vergütung umzusetzen. Die Vergütungsanpassung soll sich nach HOAI richten, obwohl dort lediglich Rahmengebühren festgelegt werden. Architekten ist daher zu empfehlen, ihre Verträge zukünftig auch bei Anordnungen mit Vergütungsregelungen zu versehen.

Der Besteller erhält über das neue Bauvertragsrecht Anordnungsbefugnisse, die zu Preisänderungen führen können. § 650d sieht Erleichterungen der einstweiligen Verfügung für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB und für Streitigkeiten über die Vergütungsanpassung gemäß § 650c BGB vor und regelt diese einheitlich. Nach einer
Anordnung müssen die Parteien die Möglichkeit erhalten, schnell Rechtsschutz zu erlangen, um Baustillstände und Liquiditätsengpässe so weit als möglich zu vermeiden. Diesem Interesse würde es zuwiderlaufen, wenn die Parteien einen weiteren Einigungsversuch machen müssten, bevor sie eine einstweilige Verfügung unter erleichterten Bedingungen beantragen könnten. Ein besonderer Grund für das Schnellverfahren muss nicht glaubhaft gemacht werden. Mögliche Anlässe für eine einstweilige Verfügung sind:
  • Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung wird nicht erstellt
  • Besteller hat die für die Änderung erforderliche Planung nicht vorgenommen und zur Verfügung gestellt
  • Anordnung der einseitigen Vertragsänderung
  • Zahlung eines Abschlags in Höhe von 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung

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