Tobias Schimmöller
Unsere Beratung im Baurecht umfasst
- Mängelansprüche am Bau
- Werklohnforderungen durchsetzen
- Bauverzögerungen
- Architektenhonorar, HOAI
- Planungs- und Bauausführungsfehler
- Bauhandwerkersicherungshypothek
- Einhaltung von Baufortschritten
- Dokumentationspflichten am Bau
- Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag
- Schadensersatzrecht
- VOB-B
- Abnahme, Verjährung
- Bauträgerrecht
Dienstleistungen
- Überprüfung/ Beratung bei der Erstellung/ Verwendung von Bauverträgen
- Baubegleitung, Erstellung von Abnahmeprotokollen
- Durchführung von Bauprozessen vor deutschen Gerichten
- Durchführung von Schlichtungs- und Mediationsterminen
- Erstellen eines Maßnahmenplans bei Vorliegen von Mängeln
Mandanten
- Bauherrn
- Bauunternehmer
- Handwerker und Nachunternehmer
- Bauträger
Die Reform des Bauvertragsrecht
Am 09.03.2017 hat der Deutsche Bundestag das Reformgesetz verabschiedet, auf dessen Grundlage Änderungen zum Bauvertragsrecht am 01.01.2018 in Kraft treten.
Änderungen für Architekten und Ingenieure
Der Architekten- und Ingeniervertrag wird künftig in den §§ 650p bis 650 t BGB geregelt sein. Bisher gab es im BGB keine Sonderregelungen für das Architektenwerk.
- in § 650p BGB werden die vertragstypischen Pflichten des Architekten oder des Ingenieurs normiert
- in § 650r BGB wird ein Sonderkündigungsrecht des Bestellers kodifiziert, das nach Erbringung der ersten Planungsphase nebst Vorlage der Kostenschätzung vorgesehen ist
- § 650s BGB räumt den Architekten und Ingenieuren ein Recht auf Teilabnahme ein, wenn das Bauwerk abgenommen ist.
- in § 650t BGB erhält der Bauunternehmer ein Vorrang bei der Nacherfüllung, so dass der Architekt erst nachrangig auf die Nacherfüllung haften soll.
Ein Hinweis auf die HOAI fehlt. Der Gesetzgeber beschränkt die Pflicht des Architekten darauf, solche Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Das müssen nicht immer alle Grundleistungen der HOAI sein. Ohne eine entsprechende Vereinbarung werden nicht erforderliche Planungsleistungen nicht vergütet.
Nach der sog. Zielfindungsphase hat der Besteller ein Sonderkündigungsrecht, das 14 Tage nach Vorlage der Planungsgrundlage und Kostenschätzung erlischt, bei Verbrauchern jedoch erst „Kündigungsbelehrung“ ähnlich wie im Widerrufsrecht. Insbesondere die Vergütung der „Planungsphase 0“ nach Kündigung ist unklar.
Das neu eingeführte Anordnungsrecht des Bauherrn besteht auch gegenüber dem Architekten. Jede gewünschte Änderung des planerischen Ziels ist gegen Anpassung der Vergütung umzusetzen. Die Vergütungsanpassung soll sich nach HOAI richten, obwohl dort lediglich Rahmengebühren festgelegt werden. Architekten ist daher zu empfehlen, ihre Verträge zukünftig auch bei Anordnungen mit Vergütungsregelungen zu versehen.
- Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung wird nicht erstellt
- Besteller hat die für die Änderung erforderliche Planung nicht vorgenommen und zur Verfügung gestellt
- Anordnung der einseitigen Vertragsänderung
- Zahlung eines Abschlags in Höhe von 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung