Verstecktes Risiko beim Hauskauf – Sanierungspflichten nach dem GEG
Egal ob Hauskauf, Erbe oder Schenkung: Bei einem Eigentümerwechsel greift die Sanierungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Der Neueigentümer muss also unter Umständen mit Sanierungskosten rechnen, die den Immobilienerwerb verteuern. Welche Pflichten könnten bestehen:
– Heizkessel erneuern: Laut § 72 GEG müssen alte Öl- und Gasheizungen mit sogenannten Standard- und Konstanttemperaturkesseln nach 30 Jahren Laufzeit ausgetauscht werden. Für Anlagen, die auf Brennwerttechnik oder Niedertemperaturheizung ausgerichtet sind, gilt diese Austauschpflicht nicht.
– Dämmung warmwasserführender Rohre: Der § 71 GEG besagt, dass bisher nicht gedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen gedämmt werden müssen.
– Dämmung der obersten Geschossdecke: Im § 47 GEG ist geregelt, dass die oberste Geschossdecke bzw. das Dach nachträglich gedämmt werden muss, wenn bisher kein Mindestwärmeschutz bestand. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der obersten Geschossdecke darf nicht über 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin liegen. „Mindestwärmeschutz“ meint i.d.R. 4 Zentimeter Wärmedämmung. Bei Holzbalkendecken genügt es, die Hohlräume mit Dämmstoff zu füllen.