Vorsorgevollmacht in Coronazeiten

Das Gesetz sieht in den §§ 1896 ff. BGB für den Fall, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, die betreuungsgerichtliche Bestellung eines Betreuers vor.

Der Betroffene ist dem Betreuungsgericht vorzuführen und persönlich anzuhören, ohne ein Sachverständigengutachten darf keine Betreuung angeordnet werden. Der vom Gericht bestellte Betreuer unterliegt gegenüber dem Gericht einer ständigen Berichts- und Rechenschaftspflicht.

Auf die Person des Betreuers hat der Betreute in den meisten Fällen wenig Einfluss. In den meisten Fällen wird vom Betreuungsgericht ein dem Betreuten völlig unbekannter ehrenamtlicher oder Berufsbetreuer bestellt. Die Alternative des gesetzlichen Regelfalls ist die Vorsorgevollmacht.Der Gesetzgeber legt fest, dass eine Betreuung nur dann angeordnet werden kann, wenn der Geschäftsunfähige nicht vorher selbst für den Fall der Geschäftsunfähigkeit einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB.

Aufgrund der Beatmung, die bei einer Covid-19-Erkrankung durchgeführt werden muss, könnte die Notwendigkeit eines bestellten oder selbst beauftragten Betreuers/Bevollmächtigten entstehen.

Eine Vorsorgevollmacht bietet den Vorteil, selbstbestimmt und individuell die eigenen Angelegenheiten regeln zu können. Insbesondere aber, die Person des Bevollmächtigten nach eigenen Kriterien und Vertrauen zu bestimmten. Ein gesetzlich bestellter Betreuer bekommt in der Regel alle Aufgabenbereiche (Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern) und – in seltenen Fällen auch – den Einwilligungsvorbehalt übertragen.