Erbschein beantragen in Osnabrück: Was der Notar übernimmt

Kurz gesagt

Den Erbschein stellt das Nachlassgericht aus, in Osnabrück also das Amtsgericht. Den Antrag und die nötige eidesstattliche Versicherung können Sie bei uns im Notariat abgeben, wir reichen alles beim Gericht ein. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, ist ein Erbschein oft gar nicht nötig.

Was ist ein Erbschein und wofür brauche ich ihn?

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht (§ 2353 BGB). Er weist nach, wer Erbe geworden ist und zu welchem Anteil. Banken, Versicherungen und das Grundbuchamt verlangen einen solchen Nachweis, bevor sie Konten freigeben, Verträge umstellen oder das Grundbuch auf die Erben berichtigen.

Wann brauche ich keinen Erbschein?

Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag, genügen vielfach eine beglaubigte Abschrift dieser Verfügung und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Das spart Zeit und Kosten. Bei einem handschriftlichen Testament oder bei gesetzlicher Erbfolge ist der Erbschein dagegen häufig der einzige sichere Nachweis.

Wo beantrage ich den Erbschein in Osnabrück?

Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Für Osnabrück ist das das Amtsgericht Osnabrück. Den Antrag können Sie dort direkt stellen oder über einen Notar. In der Praxis kommen viele Erben zu uns ins Notariat: Wir nehmen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung auf und reichen beides beim Nachlassgericht ein.

Was übernimmt der Notar?

Für den Erbschein müssen Sie in der Regel an Eides statt versichern, dass Ihre Angaben richtig sind. Diese eidesstattliche Versicherung können Sie vor dem Gericht oder vor einem Notar abgeben. Bei uns besprechen wir vorab, welche Erbfolge gilt und welcher Erbschein passt, etwa ein Alleinerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein für mehrere Erben. Anschließend formulieren wir den Antrag mit allen Angaben, die das Gesetz verlangt (§ 352 FamFG), beurkunden Ihre Versicherung und übermitteln die Unterlagen an das Gericht.

Welche Unterlagen brauche ich?

  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • die Sterbeurkunde
  • bei einem Testament oder Erbvertrag: die Verfügung und, falls schon vorhanden, das Eröffnungsprotokoll
  • bei gesetzlicher Erbfolge: Personenstandsurkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen, zum Beispiel Geburts- und Heiratsurkunden
  • Angaben zum Wert des Nachlasses und zu den Schulden

Personenstandsurkunden müssen im Original oder in beglaubigter Form vorliegen, einfache Kopien reichen nicht. Wir sagen Ihnen vor dem Termin, was in Ihrem Fall konkret fehlt.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und richten sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden. Für das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht fällt eine volle Gebühr an, für die eidesstattliche Versicherung eine weitere volle Gebühr. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro beträgt eine volle Gebühr nach Tabelle B 273 Euro, zusammen also 546 Euro. Gibt der Erbe die Versicherung vor dem Notar ab, kommen auf diesen Teil Umsatzsteuer und kleinere Auslagen hinzu.

Häufige Fragen

Muss ich für den Erbschein zum Amtsgericht?

Nein. Den Antrag und die eidesstattliche Versicherung können Sie auch bei einem Notar abgeben. Der Notar reicht die Unterlagen beim zuständigen Nachlassgericht ein.

Brauche ich einen Erbschein, wenn es ein Testament gibt?

Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag genügen vielfach die beglaubigte Abschrift und das Eröffnungsprotokoll. Bei einem handschriftlichen Testament verlangen Banken und Grundbuchamt häufig einen Erbschein.

Wonach richten sich die Kosten des Erbscheins?

Nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden. Es fallen je eine volle Gebühr für das Verfahren und für die eidesstattliche Versicherung nach dem GNotKG an.

Stand: 5. November 2026. Quellen: § 2353 BGB, § 352 FamFG, GNotKG Gebührentabelle B, Leistungsbeschreibung Erbschein (FIM-Portal). Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sprechen Sie mit unserem Notariat in Osnabrück, Schloßstraße 26. Telefonzeiten: Mo bis Fr 9:00 bis 12:30 Uhr sowie Mo, Di und Do 14:30 bis 17:00 Uhr.

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