Wer ein älteres Haus (vor dem 1. Februar 2002 erbaut) kauft oder erbt, muss bestimmte energetische Anforderungen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Grundbucheintrag umsetzen:
- Die Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches nachholen.
- Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre im Keller dämmen.
- Alte Standard-Heizkessel (Konstanttemperaturkessel), die älter als 30 Jahre sind, müssen in der Regel außer Betrieb genommen werden (ausgenommen sind z. B. effiziente Niedertemperatur- oder Brennwertkessel).
Das GModG hat die strikte, starre 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien beim Neueinbau von Heizungen flexibilisiert:
- Technologische Wahlfreiheit: Eigentümer haben mehr Optionen bei der Wahl neuer Heizsysteme, müssen bei rein fossilen Heizungen jedoch über das sogenannte „Biotreppe“-Modell ab 2029 schrittweise steigende Anteile an erneuerbaren Brennstoffen einplanen.
- Bußgelder: Wer die gesetzlichen Fristen oder Nachrüstpflichten ignoriert, riskiert spürbare Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 108 GModG)