Vorsorgevollmacht in Coronazeiten
Das Gesetz sieht in den §§ 1896 ff. BGB für den Fall, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, die betreuungsgerichtliche Bestellung eines Betreuers vor. Der Betroffene ist dem Betreuungsgericht vorzuführen und persönlich anzuhören, ohne ein Sachverständigengutachten darf keine Betreuung […]
