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Neue EuGH-Urteile: kein Verfall von Jahresurlaub

Der EuGH hat am 06.11.2018 entschieden, dass nicht allein der Arbeitnehmer dafür verantwortlich ist,  ob er seinen Urlaubsanspruch geltend macht. Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer nach Ansicht der Brüsseler Richter auffordern, den Urlaub zu nehmen; ansonsten verfällt er nicht automatisch am Ende des Übertragungszeitraumes. Parallel entschied der EuGH, dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers  Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommmenen Urlaub haben.

Hintergrund der Entscheidung:  Laut § 7 Abs.3  Bundesurlaubsgesetz verfällt der Jahresurlaub -entgegen einer weitverbreiteter Ansicht- am Ende eines Kalenderjahres. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus betrieblichen Gründen oder bei längerer Krankheit des Arbeitsnehmers ist eine Übertragung auf das Folgejahr bis zum 31.03. möglich. Mit dem Urteil aus Brüssel ist die Regelung des § 7  Abs.3 BUrlG quasi obsolet geworden. Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nachweislich auf, den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen, besteht der Urlaubsanspruch über den 31.12 bzw. 31.03 des Folgejahres hinaus fort.