Bau- und Architektenrecht

Hilfe bei Bauvertrag, Abnahme, Werklohn, Einbehalten, Baumängeln. Das Baurecht hat viele Fallstricke. Mit uns gehen Sie auf Nummer sicher. Die Abstimmung zwischen den einzelnen Gewerken, von Generalunternehmer zu Subunternehmer oder nachträgliche Veränderungen des Auftrags führen zwangsweise zu risikoreichen Vorgängen.

Bauherr und Bauunternehmer sind fast immer unter Zeitdruck. Die Beachtung der einschlägigen Vorschriften bleibt nicht selten auf der Strecke.

Die Interessen der Bauparteien werden jedoch häufig nur durch einen rechtlich versierten Rechtsanwalt gewahrt.

Welp | Schimmöller | Strauß – Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notare

Tobias Schimmöller

Tobias Schimmöller

Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ihre Fachanwälte für Baurecht

Strukturiert. Lösungsorientiert. Durchsetzungsstark.

Wir sind ein Team erfahrener Fachanwältinnen und Fachanwälte für Baurecht und begleiten Bauvorhaben jeder Größenordnung – von der Planung bis zur Fertigstellung, von der Vertragsgestaltung bis zur Konfliktlösung.

Unser Anspruch: Klare, rechtssichere Lösungen für komplexe baurechtliche Fragestellungen – wirtschaftlich sinnvoll, praxistauglich und mit jurischem Tiefgang. Wir vertreten sowohl Bauherren, Architekten und Ingenieure als auch Bauunternehmen, Bauträger, Projektentwickler und öffentliche Auftraggeber.


Unsere Schwerpunkte im Überblick

✅ Privates Baurecht

Das private Baurecht regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen den am Bau Beteiligten. Fehlerhafte Verträge, Bauverzögerungen oder Mängel können zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Wir helfen Ihnen, Risiken zu vermeiden und Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen.

Unsere Leistungen:

  • Gestaltung und Prüfung von Bauverträgen (nach BGB oder VOB/B)

  • Durchsetzung und Abwehr von Werklohnforderungen

  • Gewährleistungs- und Mängelrechte

  • Baubegleitende Beratung bei größeren Projekten

  • Beratung bei Bauverzögerungen, Nachträgen und Behinderungsanzeigen

  • Durchsetzung von Vertragsstrafen, Schadensersatz und Sicherheiten

  • Streitbeilegung durch außergerichtliche Einigung oder Prozessführung


✅ Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht regelt, ob und wie gebaut werden darf – vom Bauantrag über die Baugenehmigung bis zu Nachbarrechten. Wir vertreten Bauherren, Nachbarn und Kommunen in sämtlichen Verfahren gegenüber Behörden und vor Verwaltungsgerichten.

Unsere Beratung umfasst:

  • Prüfung und Begleitung von Bauanträgen und Genehmigungsverfahren

  • Vertretung bei Bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Fragen

  • Nachbarschutz, Abstandflächen, Baulasten, Stellplatznachweise

  • Beratung zu Bebauungsplänen und Nutzungsänderungen

  • Verfahren zu Bauvorbescheiden, Nutzungsuntersagungen oder Abrissverfügungen


✅ Architekten- und Ingenieurrecht

Das Honorarrecht, die Haftung und Leistungsabgrenzung von Architekten und Ingenieuren führen oft zu Auseinandersetzungen – sowohl bei öffentlichen als auch privaten Bauprojekten.

Wir bieten:

  • Beratung und Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen

  • Prüfung von Leistungsphasen nach HOAI

  • Honoraransprüche und Honorarklagen

  • Abwehr und Durchsetzung von Haftungsansprüchen

  • Unterstützung bei gestörter Planung oder Bauüberwachung


✅ Bauträgerrecht & Erwerberberatung

Beim Kauf vom Bauträger sind Käufer häufig rechtlich im Nachteil – insbesondere bei verspäteter Übergabe, Baumängeln oder unklarer Vertragsgestaltung. Wir vertreten Käufer von Bauträgerobjekten ebenso wie Bauträger selbst.

Unsere Leistungen:

  • Prüfung von Bauträgerverträgen

  • Beratung bei Zahlungen nach MaBV

  • Durchsetzung von Fertigstellungsterminen und Übergaben

  • Mängelrechte und Rückabwicklungen

  • Sicherung von Gewährleistung und Rückstellungen


✅ Vergaberecht & öffentliches Auftragswesen

Bei öffentlichen Aufträgen gelten strenge formale Regeln – von der Ausschreibung über die Angebotsbewertung bis zum Zuschlag. Wir beraten Bieter, Auftraggeber und Vergabestellen rechtssicher durch das Verfahren.

Unsere Leistungen:

  • Prüfung und Begleitung von Ausschreibungen

  • Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern

  • Verteidigung und Anfechtung von Zuschlagsentscheidungen

  • Unterstützung bei Angebotsabgabe, Eignungsnachweisen, Vergabeunterlagen

  • Gestaltung von Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen


✅ Mängel, Abnahmen & Nachträge

Die Abnahme ist ein zentraler rechtlicher Wendepunkt im Bauprozess. Danach trägt der Auftraggeber die Beweislast für Mängel, und die Verjährung beginnt zu laufen. Fehler in diesem Stadium können teuer werden.

Wir beraten zu:

  • ordnungsgemäßer Durchführung der Abnahme

  • Zurückbehaltungsrechten und Mängelrügen

  • Geltendmachung und Abwehr von Mängelansprüchen

  • Nachträgen und Mehrvergütungsansprüchen bei Leistungsänderungen

  • Streitigkeiten um Bedenkenanmeldungen und Behinderungsanzeigen


✅ Prozessführung & Schlichtung

Bauprozesse sind komplex, langwierig und kostenintensiv – darum streben wir nach Möglichkeit eine wirtschaftlich sinnvolle Einigung an. Wenn nötig, vertreten wir Sie jedoch mit Entschlossenheit vor Gericht oder in Schieds- und Schlichtungsverfahren.

Unsere Vorgehensweise:

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

  • Mediation und Schlichtung im Baurecht

  • Einleitung und Begleitung von selbständigen Beweisverfahren

  • Sicherung von Beweisen bei Baumängeln und Leistungsabweichungen


Für Bauherren, Unternehmen, Architekten und öffentliche Auftraggeber

Unsere Mandanten sind so vielfältig wie das Baurecht selbst. Ob Einfamilienhaus, Großprojekt oder öffentlicher Hochbau – wir beraten:

  • Private Bauherren

  • Bauunternehmen & Subunternehmer

  • Bauträger & Projektentwickler

  • Architekten & Ingenieure

  • Wohnungseigentümergemeinschaften

  • Städte, Gemeinden & öffentliche Einrichtungen


Warum mit uns?

Bauen ist komplex – rechtlich wie technisch. Unser interdisziplinär arbeitendes Team aus Fachanwälten für Baurecht bietet Ihnen:

  • Spezialisierte Fachkompetenz im privaten und öffentlichen Baurecht

  • Baubegleitende Rechtsberatung für jede Projektphase

  • Praxisorientierte Lösungen statt theoretischer Gutachten

  • Schnelle Erreichbarkeit und verbindliche Kommunikation

  • Langjährige Erfahrung in streitigen und außerstreitigen Verfahren


Die Reform des Bauvertragsrecht

Am 09.03.2017 hat der Deutsche Bundestag das Reformgesetz verabschiedet, auf dessen Grundlage Änderungen zum Bauvertragsrecht am 01.01.2018 in Kraft treten.

Änderungen für Architekten und Ingenieure

Der Architekten- und Ingeniervertrag wird künftig in den §§ 650p bis 650 t BGB geregelt sein.  Bisher gab es im BGB keine Sonderregelungen für das Architektenwerk.

  • in § 650p BGB werden die vertragstypischen Pflichten des Architekten oder des Ingenieurs normiert
  • in § 650r BGB wird ein Sonderkündigungsrecht des Bestellers kodifiziert, das nach Erbringung der ersten Planungsphase nebst Vorlage der Kostenschätzung vorgesehen ist
  • § 650s BGB räumt den Architekten und Ingenieuren ein Recht auf Teilabnahme ein, wenn das Bauwerk abgenommen ist.
  • in § 650t BGB erhält der Bauunternehmer ein Vorrang bei der Nacherfüllung, so dass der Architekt erst nachrangig auf die Nacherfüllung haften soll.

Ein Hinweis auf die HOAI fehlt. Der Gesetzgeber beschränkt die Pflicht des Architekten darauf, solche Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Das müssen nicht immer alle Grundleistungen der HOAI sein. Ohne eine entsprechende Vereinbarung werden nicht erforderliche Planungsleistungen nicht vergütet.

Nach der sog. Zielfindungsphase hat der Besteller ein Sonderkündigungsrecht, das 14 Tage nach Vorlage der Planungsgrundlage und Kostenschätzung erlischt, bei Verbrauchern jedoch erst „Kündigungsbelehrung“ ähnlich wie im Widerrufsrecht. Insbesondere die Vergütung der „Planungsphase 0“ nach Kündigung ist  unklar.

Das neu eingeführte Anordnungsrecht des Bauherrn besteht auch gegenüber dem Architekten. Jede gewünschte Änderung des planerischen Ziels ist gegen Anpassung der Vergütung umzusetzen. Die Vergütungsanpassung soll sich nach HOAI richten, obwohl dort lediglich Rahmengebühren festgelegt werden. Architekten ist daher zu empfehlen, ihre Verträge zukünftig auch bei Anordnungen mit Vergütungsregelungen zu versehen.

Der Besteller erhält über das neue Bauvertragsrecht Anordnungsbefugnisse, die zu Preisänderungen führen können. § 650d sieht Erleichterungen der einstweiligen Verfügung für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB und für Streitigkeiten über die Vergütungsanpassung gemäß § 650c BGB vor und regelt diese einheitlich. Nach einer
Anordnung müssen die Parteien die Möglichkeit erhalten, schnell Rechtsschutz zu erlangen, um Baustillstände und Liquiditätsengpässe so weit als möglich zu vermeiden. Diesem Interesse würde es zuwiderlaufen, wenn die Parteien einen weiteren Einigungsversuch machen müssten, bevor sie eine einstweilige Verfügung unter erleichterten Bedingungen beantragen könnten. Ein besonderer Grund für das Schnellverfahren muss nicht glaubhaft gemacht werden. Mögliche Anlässe für eine einstweilige Verfügung sind:
  • Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung wird nicht erstellt
  • Besteller hat die für die Änderung erforderliche Planung nicht vorgenommen und zur Verfügung gestellt
  • Anordnung der einseitigen Vertragsänderung
  • Zahlung eines Abschlags in Höhe von 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung

Der Countdown läuft:

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