Terasse vergrößert, ohne die Miteigentümer der WEG zu fragen? Rückbau!

Das AG München hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer eine ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer vergrößerte Terrassenpflasterung wieder entfernen muss.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist für die Zulässigkeit dieser baulichen Veränderung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Die Vergrößerung einer Terrasse ermögliche eine intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums und könne zu Lärmemissionen führen. Insoweit stelle bereits die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem den Beklagten hinsichtlich der Terrassen- und Gartenflächen ein Sondernutzungsrecht zustehe, eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar. Darauf, ob eine solche Nutzung derzeit stattfinde oder beabsichtigt sei, komme es nicht an (BayObLG, Beschl. v. 02.06.1999 – 2Z BR 15/99).