
Grundschuld verständlich erklärt: Rang, Ablauf und Kosten
Die Grundschuld ist das wichtigste Sicherungsmittel der Immobilienfinanzierung: ein Grundpfandrecht,
Hilfe bei Bauvertrag, Abnahme, Werklohn, Einbehalten, Baumängeln. Das Baurecht hat viele Fallstricke. Mit uns gehen Sie auf Nummer sicher. Die Abstimmung zwischen den einzelnen Gewerken, von Generalunternehmer zu Subunternehmer oder nachträgliche Veränderungen des Auftrags führen zwangsweise zu risikoreichen Vorgängen.
Bauherr und Bauunternehmer sind fast immer unter Zeitdruck. Die Beachtung der einschlägigen Vorschriften bleibt nicht selten auf der Strecke.
Die Interessen der Bauparteien werden jedoch häufig nur durch einen rechtlich versierten Rechtsanwalt gewahrt.
Welp | Schimmöller | Strauß – Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notare
Wir sind ein Team erfahrener Fachanwältinnen und Fachanwälte für Baurecht und begleiten Bauvorhaben jeder Größenordnung – von der Planung bis zur Fertigstellung, von der Vertragsgestaltung bis zur Konfliktlösung.
Unser Anspruch: Klare, rechtssichere Lösungen für komplexe baurechtliche Fragestellungen – wirtschaftlich sinnvoll, praxistauglich und mit jurischem Tiefgang. Wir vertreten sowohl Bauherren, Architekten und Ingenieure als auch Bauunternehmen, Bauträger, Projektentwickler und öffentliche Auftraggeber.
Das private Baurecht regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen den am Bau Beteiligten. Fehlerhafte Verträge, Bauverzögerungen oder Mängel können zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Wir helfen Ihnen, Risiken zu vermeiden und Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen.
Unsere Leistungen:
Gestaltung und Prüfung von Bauverträgen (nach BGB oder VOB/B)
Durchsetzung und Abwehr von Werklohnforderungen
Gewährleistungs- und Mängelrechte
Baubegleitende Beratung bei größeren Projekten
Beratung bei Bauverzögerungen, Nachträgen und Behinderungsanzeigen
Durchsetzung von Vertragsstrafen, Schadensersatz und Sicherheiten
Streitbeilegung durch außergerichtliche Einigung oder Prozessführung
Das öffentliche Baurecht regelt, ob und wie gebaut werden darf – vom Bauantrag über die Baugenehmigung bis zu Nachbarrechten. Wir vertreten Bauherren, Nachbarn und Kommunen in sämtlichen Verfahren gegenüber Behörden und vor Verwaltungsgerichten.
Unsere Beratung umfasst:
Prüfung und Begleitung von Bauanträgen und Genehmigungsverfahren
Vertretung bei Bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Fragen
Nachbarschutz, Abstandflächen, Baulasten, Stellplatznachweise
Beratung zu Bebauungsplänen und Nutzungsänderungen
Verfahren zu Bauvorbescheiden, Nutzungsuntersagungen oder Abrissverfügungen
Das Honorarrecht, die Haftung und Leistungsabgrenzung von Architekten und Ingenieuren führen oft zu Auseinandersetzungen – sowohl bei öffentlichen als auch privaten Bauprojekten.
Wir bieten:
Beratung und Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen
Prüfung von Leistungsphasen nach HOAI
Honoraransprüche und Honorarklagen
Abwehr und Durchsetzung von Haftungsansprüchen
Unterstützung bei gestörter Planung oder Bauüberwachung
Beim Kauf vom Bauträger sind Käufer häufig rechtlich im Nachteil – insbesondere bei verspäteter Übergabe, Baumängeln oder unklarer Vertragsgestaltung. Wir vertreten Käufer von Bauträgerobjekten ebenso wie Bauträger selbst.
Unsere Leistungen:
Prüfung von Bauträgerverträgen
Beratung bei Zahlungen nach MaBV
Durchsetzung von Fertigstellungsterminen und Übergaben
Mängelrechte und Rückabwicklungen
Sicherung von Gewährleistung und Rückstellungen
Bei öffentlichen Aufträgen gelten strenge formale Regeln – von der Ausschreibung über die Angebotsbewertung bis zum Zuschlag. Wir beraten Bieter, Auftraggeber und Vergabestellen rechtssicher durch das Verfahren.
Unsere Leistungen:
Prüfung und Begleitung von Ausschreibungen
Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern
Verteidigung und Anfechtung von Zuschlagsentscheidungen
Unterstützung bei Angebotsabgabe, Eignungsnachweisen, Vergabeunterlagen
Gestaltung von Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen
Die Abnahme ist ein zentraler rechtlicher Wendepunkt im Bauprozess. Danach trägt der Auftraggeber die Beweislast für Mängel, und die Verjährung beginnt zu laufen. Fehler in diesem Stadium können teuer werden.
Wir beraten zu:
ordnungsgemäßer Durchführung der Abnahme
Zurückbehaltungsrechten und Mängelrügen
Geltendmachung und Abwehr von Mängelansprüchen
Nachträgen und Mehrvergütungsansprüchen bei Leistungsänderungen
Streitigkeiten um Bedenkenanmeldungen und Behinderungsanzeigen
Bauprozesse sind komplex, langwierig und kostenintensiv – darum streben wir nach Möglichkeit eine wirtschaftlich sinnvolle Einigung an. Wenn nötig, vertreten wir Sie jedoch mit Entschlossenheit vor Gericht oder in Schieds- und Schlichtungsverfahren.
Unsere Vorgehensweise:
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Mediation und Schlichtung im Baurecht
Einleitung und Begleitung von selbständigen Beweisverfahren
Sicherung von Beweisen bei Baumängeln und Leistungsabweichungen
Unsere Mandanten sind so vielfältig wie das Baurecht selbst. Ob Einfamilienhaus, Großprojekt oder öffentlicher Hochbau – wir beraten:
Private Bauherren
Bauunternehmen & Subunternehmer
Bauträger & Projektentwickler
Architekten & Ingenieure
Wohnungseigentümergemeinschaften
Städte, Gemeinden & öffentliche Einrichtungen
Bauen ist komplex – rechtlich wie technisch. Unser interdisziplinär arbeitendes Team aus Fachanwälten für Baurecht bietet Ihnen:
Spezialisierte Fachkompetenz im privaten und öffentlichen Baurecht
Baubegleitende Rechtsberatung für jede Projektphase
Praxisorientierte Lösungen statt theoretischer Gutachten
Schnelle Erreichbarkeit und verbindliche Kommunikation
Langjährige Erfahrung in streitigen und außerstreitigen Verfahren
Am 09.03.2017 hat der Deutsche Bundestag das Reformgesetz verabschiedet, auf dessen Grundlage Änderungen zum Bauvertragsrecht am 01.01.2018 in Kraft treten.
Der Architekten- und Ingeniervertrag wird künftig in den §§ 650p bis 650 t BGB geregelt sein. Bisher gab es im BGB keine Sonderregelungen für das Architektenwerk.
Nach der sog. Zielfindungsphase hat der Besteller ein Sonderkündigungsrecht, das 14 Tage nach Vorlage der Planungsgrundlage und Kostenschätzung erlischt, bei Verbrauchern jedoch erst „Kündigungsbelehrung“ ähnlich wie im Widerrufsrecht. Insbesondere die Vergütung der „Planungsphase 0“ nach Kündigung ist unklar.
Das neu eingeführte Anordnungsrecht des Bauherrn besteht auch gegenüber dem Architekten. Jede gewünschte Änderung des planerischen Ziels ist gegen Anpassung der Vergütung umzusetzen. Die Vergütungsanpassung soll sich nach HOAI richten, obwohl dort lediglich Rahmengebühren festgelegt werden. Architekten ist daher zu empfehlen, ihre Verträge zukünftig auch bei Anordnungen mit Vergütungsregelungen zu versehen.

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