Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel (Hauskauf oder Erbe)

Wer ein älteres Haus (vor dem 1. Februar 2002 erbaut) kauft oder erbt, muss bestimmte energetische Anforderungen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Grundbucheintrag umsetzen:

  • Die Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches nachholen.

  • Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre im Keller dämmen.

  • Alte Standard-Heizkessel (Konstanttemperaturkessel), die älter als 30 Jahre sind, müssen in der Regel außer Betrieb genommen werden (ausgenommen sind z. B. effiziente Niedertemperatur- oder Brennwertkessel).

Das GModG hat die strikte, starre 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien beim Neueinbau von Heizungen flexibilisiert:

  • Technologische Wahlfreiheit: Eigentümer haben mehr Optionen bei der Wahl neuer Heizsysteme, müssen bei rein fossilen Heizungen jedoch über das sogenannte „Biotreppe“-Modell ab 2029 schrittweise steigende Anteile an erneuerbaren Brennstoffen einplanen.

  • Bußgelder: Wer die gesetzlichen Fristen oder Nachrüstpflichten ignoriert, riskiert spürbare Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 108 GModG)