
{"id":387,"date":"2013-04-01T14:25:47","date_gmt":"2013-04-01T14:25:47","guid":{"rendered":"https:\/\/wss-osnabrueck.de\/?p=387"},"modified":"2018-06-05T10:40:49","modified_gmt":"2018-06-05T10:40:49","slug":"familienpflegezeit-und-oder-pflegezeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wss-osnabrueck.de\/?p=387","title":{"rendered":"Familienpflegezeit und\/oder Pflegezeit."},"content":{"rendered":"<section class=\"av_textblock_section \"  itemscope=\"itemscope\" itemtype=\"https:\/\/schema.org\/BlogPosting\" itemprop=\"blogPost\" ><div class='avia_textblock  '   itemprop=\"text\" ><h1>Familienpflegezeit und\/oder\u00a0Pflegezeit.<\/h1>\n<h2>Gl\u00fccks- oder Fehlgriff des Gesetzgebers?<\/h2>\n<p>Am 1. 7. 2008 trat das Pflegezeitgesetz(PflegeZG) in Kraft.<\/p>\n<blockquote>\n<p>Ziel des Gesetzes ist, Besch\u00e4ftigten die M\u00f6glichkeit\u00a0zu er\u00f6ffnen, pflegebed\u00fcrftige\u00a0nahe Angeh\u00f6rige in h\u00e4uslicher\u00a0Umgebung zu pflegen und\u00a0damit die Vereinbarkeit von\u00a0Beruf und famili\u00e4rer Pflege zu verbessern (\u00a7 1 PflegeZG).<\/p>\n<\/blockquote>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Arbeitnehmer haben nach dem Pflegezeitgesetz von 2008\u00a0die M\u00f6glichkeit, bei einer Akutpflegesituation in der\u00a0Familie ihrer Arbeit bis zu 10 Tagen fern zu bleiben. Weiter ist\u00a0esBesch\u00e4ftigten m\u00f6glich, sich bis zu maximal6Monaten von der\u00a0Besch\u00e4ftigung ganz oder teilweise freistellen zu lassen, um die\u00a0Betreuung eines nahen Familienangeh\u00f6rigen in h\u00e4uslicherUmgebung zu \u00fcbernehmen. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichenAnspruch, der u.U. auch gegen denWillen des Arbeitgebers\u00a0durchgesetzt werden kann.\u00a0Ende 2011 lag die Zahl der Pflegebed\u00fcrftigen, die zu Hause versorgt werden, nach Angaben des Statistischen Bundesamtes\u00a0bereits bei 1,76 Millionen Personen. Dabei geht es nicht nur um\u00a0minderj\u00e4hrige Kinder. Wegen des demografischen Wandels\u00a0haben immer mehr Arbeitnehmer auch ihre Eltern zu versorgen.<br \/>\nEs werden also Arbeitszeitmodelle ben\u00f6tigt, die Arbeitnehmer\u00a0und die Unternehmen, f\u00fcr die sie arbeiten, in die Lage versetzen,\u00a0dies zu organisieren.<br \/>\nDer Gesetzgeber sah \u00fcber das PflegezeitGesetz hinaus Handlungsbedarf und verabschiedete am 20. 10. 2011 das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das am 1. 1. 2012 in Kraft trat. Das\u00a0Familienpflegezeitgesetz erlaubt es den betroffenen Arbeitnehmern ihre Arbeitszeit f\u00fcr maximal 24 Monate bis zu 15 Stunden\u00a0zu reduzieren. Die Familienpflegezeit setzt im Gegensatz zur\u00a0Pflegezeit die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Zwischen\u00a0Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss also eine Vereinbarung\u00a0getroffen werden.<br \/>\nDas \u201ealte\u201c Pflegezeitgesetz und das \u201eneue\u201c Familienpflegezeitgesetz schlie\u00dfen sich nicht gegenseitig aus, sondern bestehen\u00a0parallel nebeneinander. Es ist dem Besch\u00e4ftigten also m\u00f6glich,\u00a0wenn die weitestgehend \u00fcbereinstimmenden identischen Voraussetzungen vorliegen,<\/p>\n<ul>\n<li>die Pflegezeit bis zu maximal sechs Monaten gegen\u00fcber dem\u00a0ArbeitgeberinAnspruch zu nehmen,<\/li>\n<li>oder gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu\u00a0treffen und die ArbeitszeitimRahmen der Familienpflegezeit\u00a0f\u00fcr maximal 24 Monate zu reduzieren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dabei k\u00f6nnen drei Arten der Pflege unterschieden werden:<\/p>\n<ol>\n<li>Zun\u00e4chst die Pflegezeit nach \u00a73Abs.1PflegeZG bis zu einer maximalenDauer von sechs Monaten. Der Arbeitnehmer\u00a0kann in dieser Zeit den nahen Familienangeh\u00f6rigen pflegen.\u00a0Die Ank\u00fcndigungsfrist betr\u00e4gt 10 Tage. Das Arbeitsentgelt\u00a0wird entsprechend dem Arbeitsvolumen verringert bzw.\u00a0eingestellt. Finanzielle Aufstockungen f\u00fcr den Arbeitnehmer\u00a0gibt es nicht.<\/li>\n<li>Die sog. Akutpflege des \u00a72Abs.1PflegeZG. Nach dieser\u00a0Bestimmung kann ein Besch\u00e4ftigter 10 Tage das nahe Familienmitglied ohne Ank\u00fcndigung pflegen.Das PflegeZG spricht\u00a0dem Arbeitnehmerf\u00fcr diesen Fall kein Entgeltzu. Eventuell\u00a0ergibt sich ein Entgeltanspruch aus\u00a7616BGB (\u201e Vor\u00fcbergehende Verhinderung\u201c bei engsten Familienangeh\u00f6rigen und\u00a0begrenzt auf f\u00fcnf Tage).<\/li>\n<li>Familienpflegezeit nach\u00a72Abs.1FPfZG. Danach kann ein\u00a0Arbeitnehmer \u00fcber einen Zeitraum von maximal 24 Monaten einen nahen Familienangeh\u00f6rigen pflegen. Eine Ank\u00fcndigungsfrist sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings muss der\u00a0Besch\u00e4ftigte eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, der seine Zustimmung nur bei ausreichender Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Unternehmens geben wird.\u00a0W\u00e4hrend der Familienpflegezeit erh\u00e4lt der Arbeitnehmer ein\u00a0verringertes Arbeitsentgelt, das um einen Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers (= H\u00e4lfte der durch die Arbeitszeitverk\u00fcrzung entstandenen Verg\u00fctungsdifferenz) angehoben\u00a0wird.\u00a0Der Familienpflegezeit schlie\u00dft sich die sog. Nachpflegephase von mindestens gleicher Dauer an. In dieser Zeit werden die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers dadurch\u00a0ausgeglichen, dass der Besch\u00e4ftigte bei jetzt wieder voller\u00a0Arbeitszeit weiterhin die verringerte Verg\u00fctung der Familienpflegezeit erh\u00e4lt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Alle drei Arten der Pflege besitzen folgende Gemeinsamkeiten:<\/p>\n<ul>\n<li>Es gilt absoluter K\u00fcndigungsschutz gem. \u00a75Abs. 1\u00a0PflegeZG, \u00a79Abs.3FPfZG.<\/li>\n<li>Als Besch\u00e4ftigte iSd beider Gesetze gelten alleArbeitnehmer undArbeitnehmerinnen, sowohl leitende als auch\u00a0befristet besch\u00e4ftigte Angestellte und Teilzeitbesch\u00e4ftigte.<\/li>\n<li>ZurBerufsbildungBesch\u00e4ftigte, dass sind nicht nurAuszubildende sondern auchUmsch\u00fcler oder Praktikanten.<\/li>\n<li>Geringf\u00fcgigBesch\u00e4ftigte. F\u00fcr diese sind dieAkutpflege\u00a0und die Pflegezeit verf\u00fcgbar. Die Familienpflegezeit aber\u00a0wohl nicht, da die w\u00f6chentlicheArbeitszeit im Durchschnitt\u00a0maximal 15 Stunden betragen darf.<\/li>\n<li>Arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen und Heimarbeiter.<\/li>\n<li>Zu den nahenAngeh\u00f6rigen z\u00e4hlen:\n<ul>\n<li>Eltern,Geschwister,Gro\u00dfeltern und auch Schwiegereltern<\/li>\n<li>Ehegatten sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und auch Partner einer ehe\u00e4hnlichen\u00a0Gemeinschaft<\/li>\n<li>Die eigenen Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder des\u00a0Ehegatten oder Partners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft<\/li>\n<li>Schwiegerkinder und Enkelkinder<\/li>\n<li>Nicht aber Tanten und Onkel, Stiefvater, Stiefmutter,\u00a0Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Partners einer\u00a0ehe\u00e4hnlichenGemeinschaft.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Entgegen der vielen M\u00f6glichkeiten haben in der Praxis nur wenige Besch\u00e4ftigte von den aufgezeigten Modellen Gebrauch gemacht. Denn kaum ein Arbeitnehmer kann es sich leisten, \u00fcber\u00a0einen Zeitraum von mehreren Jahren (Familien-\/Pflegezeit und\u00a0Nachpflegephase ber\u00fccksichtigt) seine Familie mit reduziertem\u00a0Gehaltzu ern\u00e4hren!<\/p>\n<p>Damit d\u00fcrfte auch die Frage aus der \u00dcberschrift beantwortet\u00a0sein: Ein Fehl- und kein Gl\u00fccksgriff! Die eingestellte Financial\u00a0Times Deutschland z\u00e4hlte in einer ihrer letzten Ausgaben das\u00a0Familienpflegezeitgesetz daher bei neuen Gesetzen aus dem Jahr\u00a02012 auch zu den \u201eFlops des Jahrzehnts\u201c.<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Hans-Christian Agarius<\/td>\n<td>HansAdolf Welp<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>(Bachelor of Laws)<\/td>\n<td>(Fachanwalt f\u00fcr Arbeitrecht)<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div><\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Familienpflegezeit und\/oder\u00a0Pflegezeit. Gl\u00fccks- oder Fehlgriff des Gesetzgebers? 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