
{"id":286,"date":"2016-10-16T19:06:51","date_gmt":"2016-10-16T19:06:51","guid":{"rendered":"https:\/\/wss-osnabrueck.de\/?p=286"},"modified":"2019-02-13T11:48:53","modified_gmt":"2019-02-13T11:48:53","slug":"elternunterhalt-und-heikosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wss-osnabrueck.de\/?p=286","title":{"rendered":"Elternunterhalt und Heilkosten"},"content":{"rendered":"<div class=\"content clearfix\">\n<h1><strong>Elternunterhalt und Heimkosten<\/strong><\/h1>\n<p>Sp\u00e4testens seit dem gleichnamigen Hit von Max Giesinger wei\u00df jedes Kind in Deutschland, dass unsere Bev\u00f6lkerungszahl bei 80 Millionen liegt. Davon entfallen laut Statistischem Bundesamt 17,1 Millionen auf ein Alter von 65 Jahren und h\u00f6her. Die Pflegestatistik f\u00fcr 2013 des Statistischen Bundesamtes weist 764.000 Einwohner aus, die in Heimen vollstation\u00e4r versorgt werden.<\/p>\n<p><!--more-->Wer sich schon einmal mit Heimkosten besch\u00e4ftigt hat wei\u00df, dass diese bei monatlich 3.000,00 Euro und mehr liegen. Kosten, die die Heimbewohner aus ihrer Rente und der Pflegeversicherung bezahlen m\u00fcssten. Doch welcher Rentner\/in verf\u00fcgt schon \u00fcber eine Rente von mindestens 3.000,00 Euro?<\/p>\n<p>Der weitaus gr\u00f6\u00dfte Teil der Versicherten in der Allgemeinen Rentenversicherung, der 45 Jahre lang ein Entgelt in H\u00f6he des sog. Durchschnittsentgelts bezogen hat, erhielt statistisch in den alten Bundesl\u00e4ndern am 01.07.2016 eine sog. Standardrente in H\u00f6he von 1.370,25 Euro und in den neuen Bundesl\u00e4ndern 1.289,70 Euro. Weit entfernt von den Kosten eines Heimaufenthaltes !<\/p>\n<h3>Doch wer kommt f\u00fcr die Kosten auf, wenn das Einkommen die Heimkosten nicht deckt?<\/h3>\n<p>Heimbewohner m\u00fcssen nicht nur s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte aus gesetzlicher und privater Rente und der Pflegeversicherung aufbrauchen. Sie m\u00fcssen die Kosten auch ihrem Verm\u00f6gen entnehmen. Dazu geh\u00f6ren nicht nur die Verm\u00f6gensertr\u00e4ge wie <strong>Zinsen<\/strong>, sondern auch der <strong>Verm\u00f6gensstamm<\/strong> selbst, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17.12.2003. Heimbewohner d\u00fcrfen lediglich einen Schonbetrag als Verm\u00f6gensreserve behalten. Das ist das sog. unverwertbare Verm\u00f6gen im Barwert von derzeit 2.600,00 Euro, vgl. \u00a7 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, \u00a7 1 BarbetragsVerordnung.<\/p>\n<p>Allerdings haben Heimbewohner ab Vollendung des 65. Lebensjahrs auch Anspruch auf <strong>Leistungen der Grundsicherung<\/strong>, wenn sie ihren Unterhalt nicht aus Eink\u00fcnften und Verm\u00f6gen bestreiten k\u00f6nnen, vgl. \u00a7\u00a7 41 ff. SGB XII. Seit dem 01.01.2015 betr\u00e4gt der monatliche Regelsatz 399,00 Euro f\u00fcr Alleinstehende bzw. f\u00fcr den Haushaltsvorstand. F\u00fcr eingetragene Lebens- und Ehepartner werden zus\u00e4tzlich 360,00 Euro gezahlt. Hinzu kommen angemessene Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung sowie Beitr\u00e4ge f\u00fcr Krankenkasse und Pflegeversicherung. Dieser Anspruch entf\u00e4llt allerdings, wenn ein Kind des Heimbewohners mehr als 100.000,00 Euro im Jahr verdient, \u00a7 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.<\/p>\n<p>Reicht das Einkommen des Heimbewohners f\u00fcr die Deckung der Heimkosten nicht aus, tr\u00e4gt diese zun\u00e4chst die \u201e\u00f6ffentliche Hand\u201c. Die Sozial\u00e4mter verlangen allerdings einen Teil der Heimkosten von unterhaltspflichtigen Kindern zur\u00fcck. Denn Verwandte in gerader Linie, die direkt von einander abstammen, sind nach \u00a7 1600 BGB verpflichtet, den Eltern Unterhalt zu gew\u00e4hren, sofern diese bed\u00fcrftig sind. Unterhaltspflichtig sind nur die Kinder. Schwiegerkinder sind davon grunds\u00e4tzlich nicht betroffen, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14.01.2004 \u2013 Az. XII ZR 69\/01. \u00dcber die Ber\u00fccksichtigung des Familieneinkommens bei der Berechnung des sog. <strong>individuellen Familienbedarfs<\/strong> kommt es aber zu einer indirekten\u00a0Schwiegerkindhaftung (Bundesgerichtshof im Beschluss vom 05.02.2014, Az. XII ZB 25\/13). Dazu sp\u00e4ter mehr.<\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tzlich gilt also: <\/strong><\/p>\n<p><strong>Nur wer au\u00dferstande ist sich selbst zu unterhalten, hat Anspruch auf Unterhalt. Das eigene Einkommen und Verm\u00f6gen m\u00fcssen zun\u00e4chst aufgebraucht werden. Kinder, die unter Ber\u00fccksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen im Stande sind Unterhaltszahlungen an ein Elternteil zu zahlen, m\u00fcssen f\u00fcr diese finanziell aufkommen. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr Heimkosten.<\/strong><\/p>\n<p>Dies gilt nur dann nicht, wenn Unterhaltsanspr\u00fcche gegen das Kind \u201everwirkt\u201c sind, vgl. \u00a7 1611 BGB. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt (Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 148\/09). Eine solche Verfehlung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst dann nicht vor, wenn der betreffende Elternteil den Kontakt zu seinem Kind seit 40 Jahren abgebrochen und es durch Testament bis auf den gesetzlichen Pflichtteil enterbt hat. Das Kind musste trotzdem zahlen. Eine Entscheidung, die f\u00fcr den juristischen Laien nur schwer nachvollziehbar ist.<\/p>\n<h3>Wie viel Elternunterhalt muss bezahlt werden?<\/h3>\n<p>Dies h\u00e4ngt von den aktuellen finanziellen Verh\u00e4ltnissen ab, \u00a7 1610 BGB. Es werden alle erzielten Eink\u00fcnfte der Kinder zusammen gerechnet, damit ermittelt werden kann, ob sie Unterhalt f\u00fcr ihre Eltern leisten k\u00f6nnen, \u00a7 1603 Abs. 1 BGB. Dazu m\u00fcssen die Kinder <strong>Auskunft<\/strong> \u00fcber die H\u00f6he ihrer Eink\u00fcnfte erteilen, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind.<\/p>\n<p>Bei Arbeitnehmern werden der Durchschnitt bei Eink\u00fcnften von 12 zusammenh\u00e4ngenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltbedarfs gebildet. Bei Selbstst\u00e4ndigen werden die durchschnittlichen Eink\u00fcnften der zur\u00fcckliegenden drei bis f\u00fcnf Jahre herangezogen.<\/p>\n<p>Vom so ermittelten Nettoeinkommen werden folgende Kosten abgezogen:<\/p>\n<ul>\n<li>berufsbedingte Aufwendungen wie z. B. Fahrtkosten, Fachliteratur oder Arbeitskleidung<\/li>\n<li>Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen<\/li>\n<li>private Altersvorsorgekosten bis zu 5 % des Bruttoeinkommens<\/li>\n<li>Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung<\/li>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige Besuche des Elternteils<\/li>\n<li>Beitr\u00e4ge f\u00fcr Hausrats und Haftpflichtversicherungen<\/li>\n<li>Rundfunkgeb\u00fchren<\/li>\n<li>Miete und Mietnebenkosten in H\u00f6he von 450,00 Euro. Liegen diese tats\u00e4chlich h\u00f6her, m\u00fcssen sie nachgewiesen werden. Dann k\u00f6nnen sie ebenfalls abgezogen werden. Denn dem unterhaltspflichtigen Kind w\u00e4re es nicht zuzumuten, seine Wohnung aufzugeben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ebenfalls abgezogen werden Unterhaltspflichten, die gegen\u00fcber dem eigenen Ehegatten oder Kindern bestehen. Denn diese haben Vorrang, \u00a7 1609 BGB.<\/p>\n<p>Vom so errechneten <strong>bereinigten Nettoeinkommen<\/strong> kann nach Ma\u00dfgabe der D\u00fcsseldorfer Tabelle der sog. Selbstbehalt abgezogen werden. Dem Unterhaltspflichtigen steht seit dem 01.01.2015 ein Selbstbehalt von 1.800,00 Euro und f\u00fcr den Ehepartner von 1.440,00 Euro pro Monat zu. Der <strong>Familienselbstbehalt<\/strong> bel\u00e4uft sich damit derzeit auf monatlich 3.240,00 Euro.<\/p>\n<p>Wer <strong>ohne Trauschein<\/strong> mit seinem Partner zusammen lebt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den erh\u00f6hten Familienselbstbehalt nicht f\u00fcr sich beanspruchen, so der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 09.03.2016, Az. XII ZB 693\/14. Hinzu kommen Freibetr\u00e4ge f\u00fcr eigene Kinder, die sich ebenfalls nach der D\u00fcsseldorfer Tabelle richten.<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt dazu, dass Kinder von dem bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen die H\u00e4lfte an Elternunterhalt zahlen m\u00fcssen. \u00dcber den folgenden Link k\u00f6nnen sie selbst den Elternunterhalt in der vorbereiteten Tabelle ausrechnen:<\/p>\n<p>&#8211;&gt; <a href=\"http:\/\/www.elternunterhalt.org\/elternunterhalt-rechner.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.elternunterhalt.org\/elternunterhalt-rechner.php<\/a><\/p>\n<p>Bitte ber\u00fccksichtigen Sie dabei, dass die Berechnung Ihnen nur einen Anhaltspunkt f\u00fcr die zu erwartende finanzielle Belastung geben soll. Die vorl\u00e4ufige Berechnung ersetzt nicht eine kompetente Beratung.<\/p>\n<p>Sofern Kinder f\u00fcr die Eltern unterhaltspflichtig sind m\u00fcssen sie auch mit dem eigenen Verm\u00f6gen einstehen. Ausgenommen ist davon das sog. <strong>Schonverm\u00f6gen<\/strong>. Soweit das Verm\u00f6gen nachweislich der eigenen Altersabsicherung dient, bleibt es ebenfalls unangetastet.<\/p>\n<p>In angemessener H\u00f6he d\u00fcrfen auch finanzielle Reserven f\u00fcr Reparaturen am Haus, f\u00fcr Urlaub, f\u00fcr Ersatz eines defekten PKWs und vieles mehr gebildet werden. Feste Grenzen gibt es nicht. Den st\u00e4rksten Schutz genie\u00dft seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269\/12 die <strong>selbstgenutzte Immobilie<\/strong>.<\/p>\n<p>Sind mehrere Kinder mit gen\u00fcgend Eink\u00fcnften vorhanden, so haben sie anteilig f\u00fcr die Heimkosten aufzukommen, \u00a7 1606 Abs. 3 BGB. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die jeweilige Haftungsquote sind die individuellen Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse unter Ber\u00fccksichtigung des Selbstbehalts. Kommt ein Kind allein f\u00fcr den Elternunterhalt auf, obwohl bei den Geschwistern genug Einkommen und Verm\u00f6gen vorhanden ist, kann es einen finanziellen Ausgleich von dem anderen verlangen.<\/p>\n<p>Vielleicht \u00fcberraschend f\u00fcr den juristischen Laien besteht nach dem Gesetz auch eine Unterhaltspflicht der Enkel gegen\u00fcber ihren Gro\u00dfeltern. Da n\u00e4here vor den entfernteren Verwandten haften, m\u00fcssen Enkelkinder f\u00fcr den Unterhalt der Gro\u00dfeltern aber nur zahlen, wenn ihre Eltern selbst nicht verpflichtet sind, weil Einkommen und Verm\u00f6gen zu gering ist, so \u00a7 1606 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Welp<br \/>\nRechtsanwalt und Notar<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Elternunterhalt und Heimkosten Sp\u00e4testens seit dem gleichnamigen Hit von Max Giesinger wei\u00df jedes Kind in Deutschland, dass unsere Bev\u00f6lkerungszahl bei 80 Millionen liegt. 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