Beratung und Vertretung insbesondere in folgenden Bereichen:
Beratung und Vertretung insbesondere in folgenden Bereichen:
Erreichbar in Georgsmarienhütte:
Fabian Steffens
Welp | Schimmöller | Strauß
Werner-von-Siemens-Straße 35
49124 Georgsmarienhütte
Tel.: 05401-849366-0
Fax: 05401-849366-1
steffens@wss-osnabrueck.de
Infoblätter
– Geschenke nach Trennung zurück an Eltern! hier
Scheidung
Eine Scheidung ist nur bei einem Scheitern der Ehe gemäß § 1565 BGB möglich. Vor diesem Hintergrund ist eine Scheidung grundsätzlich erst bei einem Getrenntleben von mindestens drei Jahren oder – wenn die Zustimmung aller Ehegatten vorliegt – von mindestens einem Jahr (sog. Trennungsjahr) möglich. Was genau unter einem Getrenntleben zu verstehen ist, wird in § 1567 BGB bestimmt. Ein Getrenntleben im selben Haushalt ist aber auch denkbar.
Sobald das Familiengericht festgestellt hat, dass die Ehe gescheitert ist, erfolgt die Scheidung mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung.
Dadurch entfallen sämtliche gesetzlichen Wirkungen der Ehe und es entstehen Ansprüche:
- Im Hinblick auf den einzelnen Ehegatten bzw. auf das Verhältnis der Ehegatten sind etwa folgende Ansprüche zu nennen:
- Zugewinnausgleich, §§ 1372 ff. BGB
- Versorgungsausgleich, §§ 1587 ff. BGB
- Scheidungsunterhalt, §§ 1569 ff. BGB
- Verteilung von Hausrat und Ehewohnung gemäß der Hausratsverordnung
- Im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder sind häufig folgende Rechte zu klären:
- Sorgerecht, §§ 1671, 1687 BGB
- Umgangsrecht, § 1684 BGB
- Unterhalt, §§ 1601 ff. BGB
Ein häufiges Streitthema zwischen den beiden sich scheidenden Ehegatten ist der sog. Zugewinnausgleich. Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (vgl. § 1373 BGB). Dieser kann deshalb nicht negativ sein.
Die Ehegatten können das Anfangsvermögen nach § 1377 Abs. 1 BGB in einem Vermögensverzeichnis feststellen; tun sie dies nicht, wird als Anfangsvermögen Null angenommen und das Endvermögen stellt den Zugewinn dar (vgl. § 1377 Abs. 3 BGB).
Kindschaftsrecht
Bei der elterlichen Sorge geht es um die Pflicht und das Recht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. In der Regel wird die elterliche Sorge von beiden Elternteilen übernommen. Ausnahmsweise kann die elterliche Sorge aber auch auf einen Ehegatten alleine übertragen werden.
Das Sorgerecht ist in solchen Fällen oft umstritten, da ein Elternteil möglichst das Sorgerecht für sich allein haben möchte. Sollte das Sorgerecht gerichtlich auf einen Elternteil übertragen werden, so verbleibt dem anderen Elternteil grundsätzlich noch ein Umgangsrecht.
Vaterschaftsrecht
Das Vaterschaftsrecht meint nicht den biologischen Vater des Kindes, sondern den rechtlichen Vater. Meistens sind rechtlicher und biologischer Vater personenidentisch. Wird das Kind außerehelich geboren, so steht das Vaterschaftsrecht demjenigen zu, der seine Vaterschaft unter öffentlicher Beurkundung und mit Zustimmung der Mutter anerkennt (vgl. § 1592 BGB). Letzteres spielt vor allem bei sog. Patchworkfamilien eine Rolle.
Ein mutmaßlicher Vater kann seine Vaterschaft auch gerichtlich im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellungsklage feststellen lassen. In einem solchen Fall wird das Gericht in aller Regel einen Vaterschaftstest beauftragen. Umgekehrt kann er seine Vaterschaft im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage gerichtlich anfechten.
Wie kann Fabian Steffens als Fachanwalt für Familienrecht helfen?
Fabian Steffens bringt als Fachanwalt für Familienrecht besondere Expertise für sämtliche familienrechtlichen Fragestellungen mit. Denn die Fachanwaltsbezeichnung wird nur verliehen, wenn der Rechtsanwalt besondere Kenntnisse im nationalen und im internationalen Familienrecht nachweisen kann.
Laut Fachanwaltsordnung (§ 12 FAO) hat ein Fachanwalt für Familienrecht besondere Kenntnisse nachzuweisen:
- materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
- Internationales Privatrecht im Familienrecht,
- Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.